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Widerruf oder lediglich Ergänzung der älteren Verfügung?

Widerruf oder lediglich Ergänzung der älteren Verfügung?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Widerruf oder lediglich Ergänzung der älteren Verfügung?

Im Nachlass von D. wurden zwei Testamente zur amtlichen Eröffnung eingereicht. Mit dem älteren aus dem Jahr 2007 hatte D. A. als Alleinerben eingesetzt; mit dem jüngeren von 2020 traf sie Anordnungen betreffend ihre Eigentumswohnung und drei Bankkonten zugunsten von B. und C. Weiter schloss sie alle anderen Personen von der Erbfolge aus. Die Vorinstanz stellte mit Urteil vom Juni 2020 B. und C. eine Erbbescheinigung in Aussicht. Gegen diesen Entscheid erhebt A. Berufung. Er verlangt die Aufhebung des Urteils und den Erlass eines neuen unter Berücksichtigung seiner Person als eingesetzter Erbe. Dies begründet er damit, dass das Testament von 2020 dasjenige von 2007 nicht ersetze, sondern ergänze. Die Formulierung in der jüngeren Verfügung «[a]lle anderen Personen sind von der Erbfolge ausgeschlossen» beziehe sich auf alle Personen, die weder im einen noch im anderen Testament erwähnt seien. Wäre eine Aufhebung gewollt gewesen, hätte D., die durch ein Treuhandbüro unterstützt worden sei, eine andere Formulierung gewählt. Sodann habe D. Vermögenswerte (insb. Schmuck) besessen, die im jüngeren Testament keine Erwähnung fänden. Von diesen seien B. und C. ausgeschlossen. ...

iusNet ErbR 18.02.2021

 

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