Der Nachweis, dass eine jüngere Verfügung, in welcher eine ältere Verfügung nicht ausdrücklich aufgehoben wird, blosse Ergänzung der älteren Verfügung ist, unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts strengen Anforderungen. In casu sprach im Rahmen der Testamentseröffnung, bei der die Erbfolge lediglich vorläufig und unpräjudiziell bestimmt wird, nichts dagegen, die gesetzliche Vermutung greifen zu lassen, dass die jüngere Verfügung die ältere ersetzt.