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Öffentliches Inventar – Praktische Hinweise aus der züricherischen Notariatspraxis

Öffentliches Inventar – Praktische Hinweise aus der züricherischen Notariatspraxis

Kommentierung
Nachlassabwicklung

Öffentliches Inventar – Praktische Hinweise aus der züricherischen Notariatspraxis

1.    Einleitung

Anlass zu dieser Kommentierung zum öffentlichen Inventar gab die Aufarbeitung von BGer 5A_512/2019. In diesem Fall schlugen drei von vier Kindern der Erblasserin die Erbschaft aus; eine Tochter nahm unter öffentlichem Inventar an und organisierte zur Begleichung der auf dem Nachlass lastenden Verbindlichkeiten zwei Auktion von Nachlassgegenständen in London. Diese generierten einen beträchtlichen Erlös von rund GBP 1.3 Mio. In der Folge machten Enkel der Erblasserin ihre Erbenstellung geltend; sie verlangten die Erbteilung und den Einschluss der Auktionserlöse in die Erbmasse. Der Entscheid befasst sich nicht weiter mit dem öffentlichen Inventar, weshalb dieses Institut sowie das Verfahren anhand von praktischen Hinweisen aus der Notariatspraxis des Kantons Zürich im Folgenden erläutert werden sollen.

2.    Zweck des öffentlichen Inventars

Nach Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, welcher die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Es dient den Erben zur Ermittlung des tatsächlichen Vermögensstandes der Erbschaft vor allem in denjenigen Fällen, in welchen die Vermögensverhältnisse des Erblassers unübersichtlich sind. Ziel ist, mittels eines Inventars bzw. einer Auflistung von Aktiven und Passiven eine Grundlage zu schaffen, um die Entscheidung der Erben, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder nicht, zu erleichtern.1

3.    Verfahren

3.1    Inventaraufnahme (Art. 581 bis 584 ZGB)

Die Aufnahme des öffentlichen Inventars erfolgt durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (Art. 581 Abs. 1 ZGB; § 145 Notariatsverordnung/ZH [LS 242.2]) und besteht in der Anlegung eines...

iusNet ErbR 24.08.2020

 

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