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Öffentliches Inventar

Zustellung einer gerichtlichen Urkunde; öffentliches Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorliegend an den nicht durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter erfolgte Zustellung des angefochtenen Entscheids war nicht ordnungsgemäss. Daher ist für den Fristenlauf der Tag massgebend, an dem die Parteien vom Entscheid und seiner Begründung Kenntnis nehmen konnten. Das öffentliche Inventar dient nur dazu, die Erben über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Haftung für die Schulden zu beschränken, indem sie die Annahme unter öffentlichem Inventar erklären. Über Bestand und Höhe von Erbschaftsaktiva und -passiva ist ggf. in einem späteren Zivilprozess zu befinden.
iusNet ErbR 21.11.2023

Geltendmachung von im kantonalrechtlichen amtlichen Inventar nicht aufgeführten Forderungen im Erbteilungsprozess?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Der Kanton Schaffhausen hatte den Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB genutzt, das bundeszivilrechtliche Inventar zu zivilrechtlichen Zwecken auszudehnen, um sich anlässlich der Teilung darauf stützen zu können. Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar gemäss Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt anders als dem Sicherungsinventar gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB im Lichte von Art. 5 Abs. 1 ZGB materiellrechtliche Wirkung zu. An seine vorbehaltlose Zustimmung zum kantonalrechtlichen amtlichen Inventar bleibt der Erbe gebunden. - Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen diesen Entscheid gut.
iusNet ErbR 26.04.2021

Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
- aktualisiert - 
Der Umstand, dass der Verstorbene entgegen der Angabe auf der Sterbeurkunde nicht in L (China), sondern in Genf wohnhaft gewesen sein soll, ist für sich allein kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und das öffentliche Inventar, zumal sich die Gesuchstellerinnen nicht darauf berufen konnten, diese von ihnen angeführte Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Justice de Paix hätte das Gesuch schon aus diesem Grund ablehnen sollen. Da es im Dossier keine Elemente gibt, die den Schluss erlauben würden, dass der französische Erblasser in Genf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, fehlte es aber auch an der örtlichen Zuständigkeit. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
iusNet ErbR 18.12.2020

Recht der mittels Pflichtteilsvermächtnis vollständig abgefundenen Pflichtteilserbin auf Beantragung eines öffentlichen Inventars?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Ein durch eine Verfügung von Todes wegen vollständig übergangener Pflichtteilserbe erlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst mit einem zu seinen Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil Erbenstellung. Bis dahin ist er lediglich virtueller Erbe und nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das muss gemäss Obergericht auch für den von der Erbfolge ausgeschlossenen Pflichtteilserben gelten, dem statt seines Anteils am Nachlass ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils auszurichten ist.
iusNet ErbR 07.09.2020

Öffentliches Inventar – Praktische Hinweise aus der züricherischen Notariatspraxis

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das öffentliche Inventar dient zunächst als Informationsquelle über den Umfang und den Bestand der Aktiven sowie Passiven der Erbschaft. Für die Erben stellt es eine Entscheidungsgrundlage für die Erklärung über die Annahme oder Nichtannahme der Erbschaft bereit. Aufgrund der Aufnahme eines öffentlichen Inventars erhalten die Erben zusätzlich die Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken. Nehmen die Erben nämlich unter öffentlichem Inventar an, so haften sie grundsätzlich nur für diejenigen Schulden, die im Inventar verzeichnet sind. Dem Inventar kommen im Ergebnis die beiden Funktionen der Information und der Haftungsbeschränkung zu.
Stefan Walder
Davide De Luca
iusNet ErbR 24.08.2020

Zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Verlängerung der Deliberationsfrist?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Nicht nur Gründe oder Umstände, die Klarheit bezüglich der Solvenz der Erbschaft schaffen, sondern auch solche, die es den Erben erlauben, den Grad der Überschuldung abzuschätzen, können eine Verlängerung der Deliberationsfrist rechtfertigen. Da der Nachlass in casu aber selbst bei Wegfall der bestrittenen Steuerschuld noch massiv überschuldet wäre und die Beschwerdeführer betreffend die behauptete Unterbewertung der Aktiven und Überbewertung der Passiven die Feststellungen des Obergerichts nicht umzustossen vermögen, kann dem Obergericht beim Entscheid über die Fristverlängerung keine falsche Ermessensausübung vorgeworfen werden.
iusNet ErbR 03.04.2020

Beginn der Frist, während der ein öffentliches Inventar verlangt werden kann

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Frist für das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars beginnt für gesetzliche Erben auch dann, wenn sie vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt wurden, mit dem Zeitpunkt, an dem sie vom Tod des Erblassers bzw. ggf. vom Erbfall Kenntnis erhalten haben (Art. 580 Abs. 2 i.V.m. Art. 567 Abs. 2 ZGB). Da der Zeitpunkt, an welchem die Gesuchsteller vom Tod des Erblassers erfahren haben, für den Beginn des Fristenlaufs und damit für die Beurteilung des Gesuchs massgebend ist, hätte das Gericht unter der auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbaren sozialen Untersuchungsmaxime die Pflicht gehabt, die Gesuchsteller aufzufordern, sich entsprechend zu äussern.
iusNet ErbR 17.01.2020

Beanstandung der Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das öffentliche Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Da das Inventar seine Präklusivwirkung auch gegenüber zu Unrecht nicht im Inventar aufgenommenen Forderungen entfaltet und dies gegenüber den Erben, die unter öffentlichem Inventar angenommen haben, im Zivilprozess nicht mehr geltend gemacht werden kann, muss es den Betroffenen möglich sein, eine allfällige Verletzung formeller Inventarisierungsvoraussetzungen gemäss Art. 582 f. ZGB mit einem Rechtsmittel zu beanstanden, und zwar im Rahmen der vom Einzelgericht zu prüfenden Beschwerde ohne Kognitionsbeschränkung. Das muss auch für i.S.v. Art. 582 f. zu Unrecht aufgenommene Forderungen gelten.
iusNet ErbR 28.10.2019

Kann ein durch Vertrag und Testament vollständig übergangener Erbe ein öffentliches Inventar verlangen?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen, setzt voraus, dass der Erbe die Erbschaft noch ausschlagen kann. Damit ist von einem engen Erbenbegriff auszugehen. Enterbte und durch Verfügung Todes wegen ausgeschlossene oder durch Erbvertrag i.S.v. Art. 495 ZGB ausgekaufte Erben können ein öffentliches Inventar erst dann verlangen, wenn sie ihre Erbenstellung aufgrund eines Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsurteils zu ihren Gunsten erlangt haben.
iusNet ErbR 12.06.2019

Anforderungen an das öffentliche Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das öffentliche Inventar bezweckt u.a., den Erben die für den Entscheid über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nötigen Informationen zu verschaffen. Die zuständige Behörde hat daher vor Ansetzung der Deliberationsfrist zu prüfen, ob das Inventar vollständig durchgeführt wurde und den gesetzlichen Anforderungen genügt. Fehlen das Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft sowie die Schätzung der Inventarstücke, ist das Inventar von ihr als mangelhaft zurückzuweisen.
iusNet ER 10.12.2018

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