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Öffentliches Inventar

Anforderungen an das öffentliche Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das öffentliche Inventar bezweckt u.a., den Erben die für den Entscheid über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nötigen Informationen zu verschaffen. Die zuständige Behörde hat daher vor Ansetzung der Deliberationsfrist zu prüfen, ob das Inventar vollständig durchgeführt wurde und den gesetzlichen Anforderungen genügt. Fehlen das Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft sowie die Schätzung der Inventarstücke, ist das Inventar von ihr als mangelhaft zurückzuweisen.
iusNet ER 10.12.2018

Einsprache- und Äusserungsmöglichkeit zum öffentlichen Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Der beschränkte Zweck des öffentlichen Inventars besteht darin, die Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, in Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Schuldenhaftung zu beschränken. Dies lässt es nicht als notwendig erscheinen, den Erben eine mehr als einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit einzuräumen.
iusNet ER 10.12.2018

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