Anforderungen an das öffentliche Inventar
Anforderungen an das öffentliche Inventar
Anforderungen an das öffentliche Inventar
Der 2017 verstorbene C. hinterliess seine Söhne A. und B. als gesetzliche Erben. Auf Begehren von A. wurde das Notariat E. mit der Aufnahme eines öffentlichen Inventars beauftragt. Am 12.12.2017 übermittelte das Notariat dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Ausfertigung des Inventars. Diese setzte mit Verfügung vom 15.12.2017 den Erben Frist, um zu erklären, ob sie die Erbschaft annehmen wollen. Dagegen erhob A. Beschwerde. Er machte geltend, das Inventar entspreche nicht den Anforderungen von Art. 581 ZGB.
Um über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden, muss der Erbe Kenntnis von der Vermögenslage des Erblassers haben. Das öffentliche Inventar soll ihm die dazu notwendigen Informationen liefern. Das Verfahren richtet sich nach Art. 581 ff. ZGB sowie nach kantonalem Recht. Im Kanton Zürich wird das Inventar durch das vom Einzelgericht beauftragte Notariat erstellt (§ 137 lit. f und § 138 GOG). Gemäss Art. 581 Abs. 1 ZGB ist ein Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft anzulegen, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. Die Inventaraufnahme erfolgt anhand der Eingaben im Rahmen des öffentlichen...
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