iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Rechtsprechung > Bund > Nachlassabwicklung > Einsprache und Äusserungsmöglichkeit Zum Öffentlichen

Einsprache- und Äusserungsmöglichkeit zum öffentlichen Inventar

Einsprache- und Äusserungsmöglichkeit zum öffentlichen Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen

Einsprache- und Äusserungsmöglichkeit zum öffentlichen Inventar

A.A. und B.A. sind Erben von C.A., der 2016 verstarb. Auf deren Antrag wurde die Errichtung eines öffentlichen Inventars über die Erbschaft angeordnet. Das Inventar wurde am 28.2.2017 geschlossen, musste in der Folge aber aufgrund verschiedener Ergänzung- und Änderungsanträge von A.A. und B.A. noch einmal vom zuständigen Notar F. überarbeitet werden. F. reichte das überarbeitete Inventar am 3.7.2017 beim Regierungsstatthalteramt ein, mit Kopie an die Erben. Mit Schreiben vom 7.7.2017 setzte die Regierungsstatthalterin den Erben Frist von einem Monat zur Erklärung, ob sie die Erbschaft annehmen wollen. Die von A.A. und B.A. mit Schreiben vom gleichen Tag erhobenen Beanstandungen des Inventars und deren Antrag, von der Ansetzung der Erklärungsfrist sei abzusehen, wies sie am 12.7.2017 ab. Dagegen erhoben A.A. und B.A. Beschwerde zunächst an das Obergericht des Kantons Bern und, nach neuerlicher Abweisung und Ansetzung der Deliberationsfrist, am 8.10.2017 an das Bundesgericht. 

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, das auch im...

iusNet ER 10.12.2018

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.