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Äusserungsmöglichkeit

Einsprache- und Äusserungsmöglichkeit zum öffentlichen Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Der beschränkte Zweck des öffentlichen Inventars besteht darin, die Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, in Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Schuldenhaftung zu beschränken. Dies lässt es nicht als notwendig erscheinen, den Erben eine mehr als einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit einzuräumen.
iusNet ER 10.12.2018