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Solvenz der Erbschaft "auf Messers Schneide"

Solvenz der Erbschaft "auf Messers Schneide"

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Solvenz der Erbschaft "auf Messers Schneide"

Das öffentliche Inventar im Nachlass von C. wurde im Januar 2017 mit dem Hinweis auf die einmonatige Erklärungsfrist gemäss Art. 587 ZGB als geschlossen erklärt. In der Folge wurde diese Frist u.a. zur Ergänzung der Bewertung der Liegenschaften mehrmals verlängert. Am 5. März 2018 hob die Friedensrichterin ihren Entscheid vom Januar 2018 auf und ersetzte ihn durch einen neuen. Dabei wurden die Steuerwerte der Liegenschaften durch die Verkehrswerte ersetzt. Die Frist zur Erklärung i.S.v. Art. 588 ZGB wurde bis zum 30. April 2018 verlängert. Alle Erben bis auf die minderjährige Tochter A. schlugen fristgerecht aus. A., vertreten durch ihren Vertretungsbeistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB, ersuchte am 30. April 2018 um Einsicht in das Inventar und um Verlängerung der Frist zur Annahme. Dieses Gesuch wurde abgelehnt. Dagegen erhob A. Beschwerde. 

Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und während mindestens eines Monats allen Beteiligten zur Einsicht aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Während dieser Frist besteht die Möglichkeit, die Korrektur von Einträgen und Schätzungen zu verlangen. Nach Abschluss des Inventars werden die Erben aufgefordert, sich...

iusNet ER 19.10.2018

 

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