Beanstandung der Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das öffentliche Inventar
Beanstandung der Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das öffentliche Inventar
Beanstandung der Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das öffentliche Inventar
Nachdem das mit der Erstellung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von G. beauftragte Notariat dieses den Beteiligten zur Einsicht aufgelegt hatte, beanstandete ein Erbe, eine Forderung sei zu Unrecht aufgenommen worden, da diese erst nach Ablauf der Eingabefrist angemeldet worden sei. Das Notariat wies den Antrag auf ersatzlose Streichung mit Verfügung ab; eine dagegen entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhobene Aufsichtsbeschwerde gemäss § 33 NotG i.V.m. § 83 GOG wies das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Notariate (Vorinstanz) unter Verweis auf die im Wesentlichen auf die Frage der Pflichtwidrigkeit beschränkte Prüfungsbefugnis ab. Gegen diesen Beschluss erhob A. Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht.
Im Rahmen des Verfahrens klärt das Obergericht zum einen, in welchem Verfahren Beanstandungen gegen die formale Korrektheit des öffentlichen Inventars gelten gemacht werden können, und zum andern, mit welcher Prüfungsdichte (Kognition) die zuständige Behörde diese zu beurteilen hat.
Das Inventar erfüllt grundsätzlich zwei Funktionen: Zunächst informiert es die Erben über Aktiven und Passiven der Erbschaft und liefert so die...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.