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Sachliche Zuständigkeit

Absetzung des Willensvollstreckers: Zuständigkeit

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben ggf. Beschwerde erheben können. Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen. Materiell-rechtliche Fragen werden dagegen vom Zivilgericht entschieden. Vorliegend beschlagen die für die Absetzung des Willensvollstreckers geltend gemachten Gründe, namentlich die Frage, ob und zu welchem Preis dieser Aktien im Nachlass an sich selbst verkaufen durfte, die Auslegung der letztwilligen Verfügung und damit materiell-rechtliche Fragen, zu deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist.
iusNet ErbR 19.12.2024

Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens kann nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers sein. Über materielle Rechtsfragen, die ein zivilrechtliches Verhältnis in endgültiger und dauernder Weise regeln, entscheidet dagegen das ordentliche Zivilgericht. Fragen der Testamentsgültigkeit und der Testamentsauslegung können in einer Aufsichtsbeschwerde nicht als Beschwerdegründe vorgebracht werden, wobei der Streit im Zweifelsfall vom ordentlichen Zivilrichter zu entscheiden ist. Liegt der Grund, der den Willensvollstrecker disqualifizieren soll, bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vor, so ist seine Absetzung mittels Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung zu erwirken.
iusNet ErbR 26.08.2024

Beanstandung der Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das öffentliche Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Da das Inventar seine Präklusivwirkung auch gegenüber zu Unrecht nicht im Inventar aufgenommenen Forderungen entfaltet und dies gegenüber den Erben, die unter öffentlichem Inventar angenommen haben, im Zivilprozess nicht mehr geltend gemacht werden kann, muss es den Betroffenen möglich sein, eine allfällige Verletzung formeller Inventarisierungsvoraussetzungen gemäss Art. 582 f. ZGB mit einem Rechtsmittel zu beanstanden, und zwar im Rahmen der vom Einzelgericht zu prüfenden Beschwerde ohne Kognitionsbeschränkung. Das muss auch für i.S.v. Art. 582 f. zu Unrecht aufgenommene Forderungen gelten.
iusNet ErbR 28.10.2019