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Aktivlegitimation, Passivlegitimation und notwendige Streitgenossenschaft bei Anfechtung der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters

Aktivlegitimation, Passivlegitimation und notwendige Streitgenossenschaft bei Anfechtung der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters

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Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung

Aktivlegitimation, Passivlegitimation und notwendige Streitgenossenschaft bei Anfechtung der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters

C. hinterliess als gesetzliche Erben seine Brüder A. und B. Die Nachlassaktiven betrugen über CHF 20 Mio. Im April 2020 ernannte die zuständige Friedensrichterin gestützt auf Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB D. zum Erbschaftsverwalter. Gegen diesen Beschluss erhob A. Berufung, im Wesentlichen mit dem Begehren, die Erbschaftsverwaltung sei aufzuheben. 

A. hat die Berufung weder gemeinsam mit B. ergriffen noch diese gegen B. gerichtet. Es stellen sich daher die Fragen der Aktiv- und der Passivlegitimation sowie der notwendigen Streitgenossenschaft.

Im Urteil 5A_796/2014 vom 3.3.2015 betreffend die Bestellung eines Erbenvertreters hat das Bundesgericht entschieden, dass der Erbe, der diese Massnahme anficht, alle Miterben ins Recht fassen muss, sodass diese vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz Parteistellung erhalten – andernfalls drohe die Abweisung der Klage. Denn die Ernennung des Erbenvertreters erfolge für die gesamte Gemeinschaft und nicht für und im Interesse eines einzelnen Erben; die Massnahme entfalte für alle Erben Wirksamkeit. Diese Erwägungen müssen gemäss Kantonsgericht auch für die Anfechtung der Bestellung eines...

iusNet ErbR 07.09.2020

 

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