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Rückerstattungspflicht der Erben für an den Verstorbenen ausgerichtete Gemeindezuschüsse zur AHV/IV trotz fraglicher Rechtsgrundlage bestätigt

Rückerstattungspflicht der Erben für an den Verstorbenen ausgerichtete Gemeindezuschüsse zur AHV/IV trotz fraglicher Rechtsgrundlage bestätigt

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Rückerstattungspflicht der Erben für an den Verstorbenen ausgerichtete Gemeindezuschüsse zur AHV/IV trotz fraglicher Rechtsgrundlage bestätigt

Die Beschwerdeführer sind die Kinder und gesetzlichen Erben von A.A. Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde S. richtete gegen die Beschwerdeführer eine Forderung auf Rückerstattung von an A.A. und bis 2010 auch an dessen vorverstorbene Ehefrau ausgerichteten kantonalen Beihilfen in Höhe von rund CHF 77 000 und von Gemeindezuschüssen in Höhe von rund CHF 115 000 aus A.A.s Nachlass. Nachdem ihnen vor den kantonalen Instanzen kein Erfolg beschieden war, machen die Erben mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltend, es bestehe kein Rückerstattungsanspruch der Gemeinde bezüglich der geleisteten Gemeindezuschüsse. 

Das Bundesgericht ruft vorab in Erinnerung, dass sich die Prüfung des angefochtenen Entscheids, soweit er sich auf in Art. 95 lit. c bis lit. e BGG nicht genannte Quellen des kantonalen bzw. kommunalen Rechts stützt, inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts eine Bundesrechtswidrigkeit – vorab eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insb. von Art. 9 BV – zur Folge hat. Strittig ist, ob die Vorinstanz...

iusNet ErbR 07.04.2021

 

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