Zu Unrecht angeordnete konkursamtliche Liquidation?
Zu Unrecht angeordnete konkursamtliche Liquidation?
Zu Unrecht angeordnete konkursamtliche Liquidation?
A. hinterliess als Erben seine Ehefrau B. und seinen Sohn C. Nachdem das zuständige Gericht (Tribunal civil) vom Betreibungsamt die Informationen über den verstorbenen A. erhalten hatte, ordnete es die konkursamtliche Liquidation (Art. 573 Abs. 2 ZGB) des Nachlasses an (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Es hielt fest, dass gegen A. Betreibungen und Verlustscheine im Betrag von mehr als CHF 40 000 vorlägen und keine Vermögenswerte bekannt seien. Infolge offenkundiger Zahlungsunfähigkeit gelte der Nachlass gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB als ausgeschlagen.
Gegen diese Verfügung erhoben B. und C. im Januar 2021 Beschwerde. Sie machten geltend, laut Grundbruch sei der Verstorbene in einer einfachen Gesellschaft mit seinem Sohn Gesamteigentümer einer Parzelle in U. gewesen. Das Grundstück (Villa, Garten und Garage) sei mit einer lebenslangen Nutzniessung zugunsten des Vaters von A. belastet. Der Miteigentumsanteil von A. habe ¾ betragen. Daher sei die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zumindest zweifelhaft. Sie als Erben möchten zunächst Nachforschungen anstellen und dann entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen, ein öffentliches Inventar (Art....
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