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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Zu Unrecht angeordnete konkursamtliche Liquidation?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offenkundig oder amtlich festgestellt, wird die Ausschlagung vermutet. Umgestossen werden kann diese Vermutung durch ausdrückliche Erklärung der Annahme oder Einmischung während laufender Ausschlagungsfrist. Ist die Liquidation bereits im Gange, können die Erben diese jedoch grundsätzlich nur stoppen, indem sie vor deren Abschluss eine Annahmeerklärung abgeben und für die Bezahlung der Schulden Sicherheiten hinterlegen. Vorliegend wurde allerdings auf Beschwerde die den Konkurs anordnende Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des Sachverhalts aufgehoben.
iusNet ErbR 26.08.2022

Kindesanerkennung durch letztwillige Verfügung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Ungeachtet des Wortlauts des Gesetzes verlangen Rechtsprechung und Lehre für eine testamentarische Anerkennung, dass der entsprechende Wille klar aus dem Testament hervorgeht. Jedenfalls aus Sicht der Registerbehörden ist die geforderte Klarheit gerechtfertigt. In unklaren oder streitigen Fällen sind Berichtigungen des Zivilstandsregisters gerichtlich anzuordnen; eine behördliche Berichtigung ist nur in klaren Fällen möglich. Das gilt auch, wenn die Eintragung nachträglich erfolgen soll, obwohl Ungewissheit hinsichtlich einer Tatsache herrscht, von der die Eintragung abhängt, oder wenn mit der Anfechtung durch andere Beteiligte zu rechnen ist. Diesfalls müssen und dürfen Zivilstandsbehörden ihre Prüfungsbefugnis verneinen und die Gesuchsteller sind auf den Klageweg verwiesen.
iusNet ErbR 02.08.2022

Erbteilung: Versteigerung von Liegenschaften

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Verkauf einer Erbschaftssache kommt erst in Betracht, wenn die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet. Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf im Wege der Versteigerung stattzufinden. Bei Uneinigkeit der Erben entscheidet die Behörde, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll, wobei sie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat und nur eine öffentliche Versteigerung infrage kommt, wenn keiner der Erben die Liegenschaft übernehmen will oder wenn nicht alle Erben über die finanziellen Mittel zum Erwerb der Liegenschaft verfügen.
iusNet ErbR 19.07.2022

Vermächtnis eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Ausgenommen hiervon sind gemäss Art. 62 BGBB u.a. der Erwerb durch Erbgang und der Erwerb durch erbrechtliche Zuweisung. Dabei ist unter «Erbgang» der Übergang des Nachlasses von Gesetzes wegen gemäss Art. 560 ZGB zu verstehen, unter «erbrechtliche Zuweisung» die Übertragung des Eigentums an einem Nachlassgegenstand von der Erbengemeinschaft an einen einzelnen Erben. Der Erwerb eines vermachten Gegenstands durch den Vermächtnisnehmer erfüllt weder den einen noch den anderen Tatbestand. Liegt kein anderer Ausnahmetatbestand vor, ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Vermächtnis daher bewilligungspflichtig.
iusNet ErbR 27.06.2022

Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Geht es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren, so ist massgebend, ob aus Sicht einer vernünftigen Partei das Rechtsmittel hinreichend erfolgversprechend ist. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und Tatsachen sich die rechtssuchende Partei gegen diesen Entscheid wendet und ob diese Vorbringen zulässig sind. Die kantonalen Instanzen hatten die Erbunwürdigkeit des ausschlagenden Haupterben bejaht und diese auf dessen Ehefrau und Ersatzerbin übertragen. Mit ihren Vorbringen vermag die Ersatzerbin nicht gegen die vorinstanzliche Beurteilung, die Berufung sei aussichtslos, anzukommen. – Das Gesuch um Revision dieses Entscheids wird vom Bundesgericht abgewiesen.
iusNet ErbR 24.06.2022

Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründen schon vor dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen, während bei Verfügungen von Todes wegen die Verpflichtungen grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers entstehen. Für die Abgrenzung entscheidend ist also letztlich, ob das Geschäft das Vermögen des Verpflichteten (zu dessen Lebzeiten) oder erst den Nachlass belastet. Haben die Parteien Formvorschriften nicht eingehalten und sind beide Varianten möglich, ist nach dem Grundsatz des favor negotii eher ein gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden als eine ungültige Verfügung von Todes wegen anzunehmen.
iusNet ErbR 07.06.2022

Mitwirkung der Behörden bei der Erbteilung, wenn der Erbanteil eines Miterben durch Dritte gepfändet wurde / Behaupteter Interessenkonflikt des Vertreters der Behörde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Funktionen und Aufgaben der bei der Teilung mitwirkenden Behörde (Art. 609 ZGB) entsprechen nicht denen des Beistands. Allein die Meinung des Beschwerdeführers, dass die Unparteilichkeit der gerichtlichen Behörde zentral sei und die für den Beistand geltenden Regeln die zufriedenstellendsten seien, ist offensichtlich nicht geeignet, bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts des Vertreters der Behörde eine analoge Anwendung von Art. 403 ZGB zu rechtfertigen, zumal das Konzept der Unparteilichkeit, das auf eine Behörde anwendbar ist, nicht mit dem Konzept der Interessenkonflikte eines Vertreters identisch ist.
iusNet ErbR 18.05.2022

Mündliches Testament: Voraussetzungen und Gültigkeit

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Es gibt keine Regelung für den Fall, dass die Zeugen in ihrer Niederschrift der mündlichen letztwilligen Verfügung die Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung unterlassen. Art. 520a ZGB kann jedoch analog angewendet werden. Das Fehlen oder Mängel der Datierung werden demnach nur sanktioniert, wenn sich die Datierung als relevant erweist. Conditio sine qua non für die Gültigkeit einer mündlichen Verfügung ist aber, dass der letzte Wille vor zwei Zeugen gleichzeitig erklärt wird. Damit diese Bedingung erfüllt ist, genügt es nicht, dass eine zweite, bei der Erklärung nicht persönlich anwesende Person angeblich Bescheid wusste.
iusNet ErbR 18.05.2022

Abtretung von Nachlassaktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Art. 230a SchKG bezweckt die Regelung der Berechtigung an den verbleibenden Aktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft und bewirkt die volle materielle Rechtsnachfolge des Abtretungsempfängers. Aus dem Umstand, dass sich eine Forderung gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft richtet, kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch der von den Erben verlangten Abtretung nach Art. 230a SchKG geschlossen werden.
iusNet ErbR 18.05.2022

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