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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Anbietern

Arbeitshilfen
Wenn E-Mail-Anbieter, Cloud-Dienstleister und Social-Media-Plattformen den Zugriff auf die Benutzerkonten der Erblasserin verwehren und den Erben keine Daten herausgeben, lässt sich ein gerichtliches Vorgehen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Anbietern bisweilen nicht vermeiden. Die Formulierungsbeispiele für Rechtsbegehren und eine Checkliste, die Cordula Lötscher im Rahmen ihres Werkes «Der digitale Nachlass» erstellt hat, bieten dabei eine wertvolle Hilfestellung.
iusNet ErbR 29.08.2023

Ausübung des materiellrechtlichen Auskunftsrechts von Erben im Wege der Nebenintervention?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskünfte und Akten muss Gegenstand eines Verfahrens sein, das eine vollständige Prüfung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht, da der Richter dann endgültig über das Schicksal dieses Anspruchs entscheidet, der sich naturgemäss mit der Erteilung der Auskünfte und Akten erschöpft. Ein solches Recht kann daher nicht durch eine Nebenintervention in einem Verfahren zwischen einem Kunden und seiner Bank geltend gemacht werden, denn die Zulassung zur Nebenintervention setzt lediglich die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses des Intervenienten voraus, sodass dieses Institut keine umfassende Prüfung des materiellen Anspruchs erlaubt.
iusNet ErbR 17.08.2023

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation infolge Ausschlagung durch alle eingesetzten und gesetzlichen Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Vom Bundesgericht zu entscheiden war die Frage, ob an einem Überschuss, der sich nach der konkursamtlichen Liquidation infolge Ausschlagung aller eingesetzten wie auch aller gesetzlichen Erben ergab, nur die gesetzlichen oder auch die eingesetzten Erben partizipieren. Das Bundesgericht stellt klar, dass zum Kreis der «Berechtigten» i.S.v. Art. 573 Abs. 2 ZGB sowohl die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben gehören, weshalb bei der Verteilung des Überschusses eine gewillkürte Erbfolge (im vorliegenden Fall durch das nicht angefochtene Testament des Erblassers) grundsätzlich zu beachten ist.
iusNet ErbR 21.07.2023

Auskunftsrechte bei Erbschaften

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG dar. Das gilt nicht nur dann, wenn der angefochtene Entscheid diese Art von vorsorglichen Massnahmen gewährt, sondern auch, wenn er diese verweigert. Da sie nicht erkannten, dass es sich bei der Abweisung des als vorsorgliche Massnahme beantragten Verbots gegen eine Bank, bestimmte Unterlagen zu vernichten, um einen Zwischenentscheid handelt, versäumten es die Beschwerdeführer, Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 93 BGG zu machen. Dies führte, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil auch nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dazu, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de Justice nicht eintrat.
iusNet ErbR 21.07.2023

Eröffnung eines Vorsorgeauftrags?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt hat, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Blosse Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, die der Erblasser gegenüber den Erben äussert, sind keine Verfügungen, weil deren Befolgung ins Belieben des Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam. Ob eine Erklärung ein blosser Wunsch oder tatsächlich eine Verfügung von Todes wegen ist, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
iusNet ErbR 26.06.2023

Ausgleichung – Begriff der Veräusserung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Art und Weise, wie die Vorinstanz die als Sacheinlage erfolgte Einbringung eines Teils einer lebzeitig zugewendeten Getränkehandels-AG in eine neu gegründete AG als Veräusserung i.S.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB qualifizierte, obwohl der angeblich Ausgleichungspflichtige diesen Teil weiterführen wollte und weitergeführt hat, erweist sich als bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen das Urteil, mit dem die Vorinstanz einzig aus diesem Grund ein Auskunftsbegehren von Miterben abwies, teilweise gut und weist die Sache zur Prüfung, ob die verlangten Informationen auch zielführend sind, an die Vorinstanz zurück.
iusNet ErbR 24.04.2023

Erbschein: Ausstellung trotz Einsprache?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Ausstellung eines Erbscheins ist nur zu verweigern, wenn die Erbberechtigung der betroffenen Personen bestritten wird, wobei die Erbberechtigung der gesetzlichen Erben nicht bestritten werden kann. Ist zudem im Zeitpunkt der Einsprache bereits klar, dass sich am Kreis der Erben nichts mehr ändern kann, vermag der Erbschein seinen Zweck, sämtliche Erben auszuweisen, damit sie die Erbschaft in Besitz nehmen und provisorisch darüber verfügen können, vollumfänglich zu erfüllen und ist trotz Einsprache auszustellen.
iusNet ErbR 30.03.2023

Testamentseröffnung: Frist, Rechtsverzögerung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Letztwillige Verfügungen sind binnen eines Monats nach Einlieferung den den Behörden bekannten Erben zu eröffnen. Eröffnung bedeutet Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung durch die Eröffnungsbehörde an die Eröffnungsempfänger, wobei die Erben die Eröffnungsempfänger sind. Bei der Frist von einem Monat handelt es sich zwar um eine Ordnungsvorschrift. Für die Behörden ist sie jedoch zwingend und darf nur überschritten werden, wenn der Behörde gar keine Erben bekannt sind.
iusNet ErbR 30.03.2023

Anordnung sichernder Massnahmen in Bezug auf Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zum Nachlass bestritten ist

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs (Zinse, Früchte etc.) auch die Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden. Das Palais N. in Polen stand zwar im Zeitpunkt des Todes von K. noch im Eigentum des polnischen Fiskus. A. erwarb daran jedoch aufgrund ihrer Eigenschaft als Erbin der verstorbenen K. zunächst ein Nutzniessungsrecht und später ein Eigentumsrecht. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen die vor diesem Hintergrund insbesondere mit Blick auf das Palais angeordneten erbgangssichernden Massnahmen mangels ausreichender Begründung nicht ein.
iusNet ErbR 20.03.2023

Zur «bedingten Klageanerkennung» und zur Gleichbehandlungsklausel im Erbvertrag

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht hat sich weder mit der Thematik der Klageanerkennung nach Art. 241 ZPO noch mit derjenigen der (Un-)Verbindlichkeit der Gleichbehandlungsklausel auseinandersetzen müssen. In beiden Punkten war die Beschwerde in Zivilsachen nicht ausreichend begründet. Bezüglich der Thematik der Gleichbehandlungsklausel wäre der Entscheid im Resultat wohl auch bei einer materiellen Beurteilung gleich ausgefallen. In der Frage der Klageanerkennung wandte das Bundesgericht einen (zu) strengen Massstab an. Es kann sich zudem fragen, ob die Klageanerkennung nicht an einem prozessualen Mangel litt, der zu einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeit führt.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 28.02.2023

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