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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Anfechtung eines Vollstreckungsentscheids in Bezug auf erbrechtliche Sicherungsmassnahmen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Im Gegensatz zur Anordnung einer erbrechtlichen Sicherungsmassnahme ist die Verfügung, mit der eine Ordnungsbusse verhängt und eine Strafe nach Art. 292 StGB angedroht wird, nicht provisorisch und stellt somit keinen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei der Ausfällung der Ordnungsbusse kann die (missachtete) Anordnung des Gerichts grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden, denn im Rahmen der Vollstreckung sind die Prüfungsbefugnisse bzw. die zulässigen Einwendungen beschränkt. In der Sache selbst kann die unterlegene Partei lediglich geltend machen, dass nach der Zustellung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen.
iusNet ErbR 19.06.2024

Rückforderung bevorschusster Alimente: (Nicht-)Berücksichtigung eines mit einer Nutzniessung belasteten Erbteils

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aus steuerrechtlicher Sicht werden die Erbanteile den einzelnen Erben der Erbengemeinschaft ungeachtet dessen, ob bereits eine Erbteilung stattgefunden hat oder nicht, wie andere Einkommens- und Vermögensteile zugerechnet. Bei Vermögen im Nachlass, an dem eine Nutzniessung besteht, sind die entsprechenden Einkommen und Vermögen nach dem Zuger Steuergesetz jedoch bereits während der Dauer der Erbengemeinschaft dem Nutzniesser zuzurechnen. Da in casu die 100%ige Nutzniessung bei der Grossmutter lag, musste die Miterbin A. dieses Vermögen in ihrer Steuererklärung weder deklarieren noch war es Teil ihres steuerbaren Reinvermögens. Es durfte bei der Bestimmung des anrechenbaren Vermögens nach lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz/ZG nicht berücksichtigt werden.
iusNet ErbR 05.06.2024

Erbteilung, insbesondere Ausgleichungspflicht bei gewillkürter Erbfolge

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach sich die Frage eines ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB nur im Falle der gesetzlichen Erbfolge oder einer gewillkürten Erbfolge, die gleiche oder proportionale Anteile wie das gesetzliche Erbrecht vorsieht, stellen kann. Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstücks nicht einigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt. Zieht sich das Verfahren in die Länge, ist es Sache der Erben, eine Aktualisierung der Bewertung zu beantragen. Eine Neuschätzung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn das Verfahren sehr lange dauert oder wenn bei erst kurzer Verfahrensdauer die Möglichkeit einer Wertveränderung dargetan wird. In beiden Fällen muss die ursprüngliche Schätzung grob fehlerhaft geworden sein.
iusNet ErbR 21.05.2024

Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Nichteröffnung von Dokumenten, aus denen sich Existenz und Inhalt einer letztwilligen Verfügung ergeben sollen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Art. 557 ZGB verlangt nicht, dass die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung durch ein Gericht erfolgt, weshalb selbst dann keine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. Art. 1 lit. b ZPO vorliegt, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Instanz vorsieht. Die ZPO findet folglich jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen Anwendung. Soweit die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung gelangt, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Einzuliefern und zu eröffnen (Art. 556 Abs. 1 und Art. 557 Abs. 1 ZGB) sind Dokumente, die selbst letztwillige Verfügungen verkörpern können, nicht aber Unterlagen, mit denen die Existenz von Verfügungen bewiesen werden soll, von denen unbekannt ist, ob sie noch existieren oder überhaupt je existiert haben.
iusNet ErbR 30.04.2024

Nur Abschiedsbrief oder auch Testament?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der vom Erblasser eigenhändig geschriebene, datierte und unterzeichnete Abschiedsbrief erfüllt die Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments. Darüber hinaus bringt der Satz «Tout ce que je possède te revient de droit et vous aidera dans un 1er temps» eindeutig die Willensbekundung des Erblassers, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen, zum Ausdruck. Interpretationsbedürftig ist einzig der Ausdruck «de droit», der nicht korrekt wäre, wenn man Art. 462 ZGB berücksichtigt, der vorsieht, dass der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Diese Auslegungsschwierigkeit reicht jedoch nicht aus, um auszuschliessen, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt.
iusNet ErbR 26.04.2024

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 12.04.2024

Eröffnung eines Testamentsentwurfs

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Einzuliefern sind auch sämtliche Schriftstücke, die aufgrund ihres Inhalts eine letztwillige Verfügung sein könnten, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Dokumente allenfalls widersprechen, sie ungültig oder nichtig erscheinen oder aufgehoben wurden. Die Behörde hat im Zweifelsfall eine Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen. Die Ungültigkeitsfolge einer Verfügung von Todes wegen, die an einem materiellen oder formellen Mangel leidet, tritt grundsätzlich erst bei erfolgreicher Anfechtung ein.
iusNet ErbR 20.03.2024

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