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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Der Testamentswiderruf in der Eröffnungspraxis

Kommentierung
Nachlassabwicklung

BGer, Urteil 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023

Zwar handelt es sich beim Widerruf eines Testaments um eine auch im Testamentseröffnungsverfahren durchaus relevante Tatsache. Indessen muss der Widerruf im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung feststellbar sein. Die Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderswie dokumentierten Widerrufswillen der Erblasserin kann im Eröffnungsverfahren nicht als gültiger Widerruf im Sinn von Art. 510 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden. Die Frage, ob auch eine delegierte Vernichtung einer letztwilligen Verfügung einen gültigen Widerruf darstellen kann, wurde letztlich offengelassen. Die Vernichtung durch eine Drittperson ist daher wo immer möglich zu vermeiden. Ein animus revocandi kann auch in einem Widerrufstestament zum Ausdruck gebracht werden. Sollte es trotzdem zur Vernichtung der letztwilligen Verfügung durch eine Drittperson kommen (müssen), bedarf es sorgfältiger und unmittelbarer Dokumentation.
Marius Brem
iusNet ErbR 18.12.2023

Zu Unrecht angeordnete konkursamtliche Liquidation?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Alle nächsten Erben eines in Marokko geborenen Schweizer Staatsbürgers schlugen die Erbschaft in Marokko aus, weshalb über die Erbschaft die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde. Die Erben verlangten vergeblich die Aufhebung des Konkurses mit der Begründung, die Ausschlagung sei nichtig oder jedenfalls auf den Nachlass in Marokko beschränkt. Die Beschwerde gegen den Konkursentscheid des Konkursgerichts scheiterte daran, dass es nach der Rechtsprechung der Cour de Justice nicht Sache des Konkursgerichts ist, vorfrageweise über die Gültigkeit der Ausschlagung zu entscheiden. Über diese Frage hat der ordentliche Richter im Rahmen eines Zivilprozesses zu befinden. Als unbegründet abzuweisen ist auch die Aufsichtsbeschwerde: Das Konkursamt war an den Urteil des Konkursgerichts gebunden (auch zumal die Beschwerde abgewiesen worden war) und das Konkursurteil erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich nichtig.
iusNet ErbR 12.12.2023

Zustellung einer gerichtlichen Urkunde; öffentliches Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorliegend an den nicht durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter erfolgte Zustellung des angefochtenen Entscheids war nicht ordnungsgemäss. Daher ist für den Fristenlauf der Tag massgebend, an dem die Parteien vom Entscheid und seiner Begründung Kenntnis nehmen konnten. Das öffentliche Inventar dient nur dazu, die Erben über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Haftung für die Schulden zu beschränken, indem sie die Annahme unter öffentlichem Inventar erklären. Über Bestand und Höhe von Erbschaftsaktiva und -passiva ist ggf. in einem späteren Zivilprozess zu befinden.
iusNet ErbR 21.11.2023

Inventar bei Nacherbeneinsetzung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Beim in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung zu erstellenden Inventar handelt es sich um ein Sicherungsinventar. Die zuständige Behörde muss zum Zweck der Errichtung des Inventars von den Erben und von Dritten Auskünfte über das Vermögen des Erblassers per Todestag erhalten können, nicht aber über das, was vorher geschehen ist. Die Anordnung zur Auskunftserteilung kann mit Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB verbunden werden. Das Recht auf Auskunft von Dritten kann jedoch mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht über den Sicherungszweck des Inventars hinausgehen. Die Behörde kann insb. keine Informationen über Vermögenswerte erhalten, an denen der Erblasser nur wirtschaftlich berechtigt war, oder wenn das Recht auf Auskunft bestritten wird, da in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht endgültig über Bestand und Umfang des Auskunftsanspruchs entschieden werden kann.
iusNet ErbR 23.11.2023

Vorsorgliche Massnahmen: Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Auffassung der Vorinstanz, dass es für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an der Notwendigkeit fehle, weil bereits eine Anmerkung des Erbschaftsverwalters im Grundbuch erfolgt sei, ist nicht willkürlich. Die Ansichten der Lehre über die informative oder deklarative Wirkung von Anmerkungen gehen zwar auseinander. Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Anmerkung ist, jedem Dritten entgegengehalten werden kann. Die vorzumerkende Verfügungsbeschränkung böte kaum einen zusätzlichen Schutz. Die Vorinstanz erwähnt zudem, dass im Rahmen einer Erbschaftsklage grundsätzlich keine vorsorglichen Massnahmen auf Antrag der Erben angeordnet werden dürfen, wenn bereits die Erbschaftsverwaltung angeordnet ist.
iusNet ErbR 07.11.2023

Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Frist zur Ausschlagung verlängern oder eine neue Frist ansetzen. Das Gesuch muss gestellt werden, sobald der Erbe von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die die Fristerstreckung oder -wiederherstellung rechtfertigen. Es ist kaum glaubhaft, dass die Steuerverwaltung nur die Ehefrau des Erblassers, nicht aber dessen andere Erben (zu denen hier die Gesuchsteller zählten), die ebenfalls persönlich für die Schulden des Erblassers haften, über die Eröffnung eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens informiert hat und die Gesuchsteller erst Monate nach der Ehefrau davon erfahren haben. Das Gesuch scheiterte daher vorliegend vorab an der verspäteten Geltendmachung.
iusNet ErbR 12.10.2023

Feststellung der Höhe des Nachlasses: Notorische Tatsachen, Entkräftung von Dupliknoven

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Der Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch bedarf grundsätzlich der Glaubhaftmachung eines Interesses (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Auch ohne ein solches Interesse sind die in Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 GBV genannten Tatsachen einsehbar. Jedenfalls keine offenkundigen Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO sind Grundbucheinträge, deren Einsehbarkeit einen Interessennachweis erfordert. Ob die ohne Interessennachweis einsehbaren Einträge als notorisch gelten können, konnte vorliegend offenbleiben, denn der Eintrag im Grundbuch wäre jedenfalls nicht geeignet, zu belegen, dass das Darlehen, das die Erblasserin als Gegenleistung für ein ihr eingeräumtes Wohnrecht ihrem Schwiegersohn gewährte, im Zeitpunkt ihres Todes noch bestand.
iusNet ErbR 22.09.2023

Beachtlichkeit eines angeblichen Widerrufs eines öffentlichen Testaments im Eröffnungsverfahren

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Vorinstanz erwog, dass ein Widerruf eines Testaments im Rahmen der Prima-facie-Auslegung durch die Eröffnungsbehörde grundsätzlich beachtlich sei. Werde eine Kopie zur Eröffnung eingereicht und die Zerstörung des Originals mit Widerrufswillen der Erblasserin behauptet, habe die Eröffnungsbehörde unpräjudiziell zu prüfen, ob von einer gültigen Vernichtung i.S.v. Art. 510 Abs. 1 ZGB auszugehen sei. Die Kopie bleibe so lange beachtlich, als nicht nachgewiesen sei, dass der Verlust des Originals auf einer gültigen willentlichen Vernichtung beruht. Vorliegend erscheine eine Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderen Nachweis seitens der Erblasserin in rechtlicher Hinsicht derart heikel, dass im Rahmen der Testamentseröffnung kein gültiger Widerruf anzunehmen sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab, da der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern diese Rechtsauffassung willkürlich sein soll.
iusNet ErbR 28.08.2023

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