iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB vorzusehen, verstösst nicht schon allein aus dem Grund gegen Bundesrecht, dass gestützt auf die auf der Grundlage von Art. 609 Abs. 2 ZGB erlassene kantonale Gesetzgebung schon ein Notar mit der Teilung beauftragt wurde, denn die Aufgaben des mit der Teilung beauftragten Notars und des Behördenvertreters sind klar zu trennen. Allein durch die Beauftragung eines Notars mit der Teilung ist auch das Risiko einer Vereitelung der Teilung noch nicht gebannt, denn nur die Behörde bzw. deren Vertreter kann an der Stelle eines sich hartnäckig weigernden Schuldner-Erben eine Teilungsvereinbarung abschliessen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Testamentseröffnung: Frage, ob eine Person als Willensvollstreckerin eingesetzt wurde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, als es daraus, dass «Verwalterin ist alleinig A.» im Testament der Erblasserin unmittelbar auf die Anordnung folgt, dass die noch minderjährigen eingesetzten Erben C. und D. erst ab vollendetem 25. Lebensjahr von D. über die Erbschaft verfügen dürfen, schloss, dass die Erblasserin – zumal A. die Mutter von C. und D. sei – auf die elterliche Verwaltung des Kindesvermögens habe hinweisen wollen, die vorliegend über die Volljährigkeit hinaus dauern solle. Willkür ergibt sich nicht daraus, dass das Obergericht das Testament nicht umfassend, d.h. wie das hierfür zuständige Zivilgericht, ausgelegt hat, denn im Testamentseröffnungsverfahren geht es um eine Prima-facie-Beurteilung der Ausgangslage und es wäre auch das ordentliche Zivilgericht nicht gezwungen, von sich aus Abklärungen zu treffen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben bzw. schlägt der einzige nächste gesetzliche Erbe die Erbschaft aus, ohne dass daneben mindestens ein eingesetzter Erbe erbt, führt dies grundsätzlich zur Liquidation des Nachlasses durch das Konkursamt. Es erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils an Miterben. Davon statuiert Art. 575 Abs. 1 ZGB eine Ausnahme: Verlangen die Erben bzw. (auch nur) einer von ihnen bei der Ausschlagung, dass die auf sie folgenden Erben vor der Liquidation noch angefragt werden, hat die Behörde den nachfolgenden Erben Kenntnis von der Ausschlagung zu geben und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft zu setzen.
iusNet ErbR 26.09.2024

Anforderung an eine Prozessvollmacht

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aufgrund ihrer Tragweite werden an die Spezifizierung einer Prozessvollmacht strenge Anforderungen gestellt; eine Prozessvollmacht darf am Willen des Auftraggebers, sich in einem bestimmten Prozessverfahren vertreten zu lassen, keinen Zweifel lassen. Eine generelle Vollmacht umfasst daher in der Regel die Prozessführung nicht. Da vorliegend aus der in den Akten befindlichen Vollmacht zur Vertretung in allen Anliegen im Erbfall E. nicht auf eine Vollmacht für Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahren geschlossen werden konnte und innert Nachfrist keine Prozessvollmacht nachgereicht wurde, gilt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Berufungsverfahren ist abzuschreiben.
iusNet ErbR 21.08.2024

Scheidung, Wiederverheiratung und ein «vergessenes» Testament

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Erblasser hatte mit Testament von 1961 seine damalige Ehefrau F. als Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin eingesetzt. Zudem hinterliess er als gesetzliche Erben seine dritte Ehefrau und eine gemeinsame Tochter. Da Fragen des materiellen Rechts im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten sind, konnten die Justice de Paix (Eröffnungsbehörde) und folglich auch die Cour de Justice auf Berufung der gesetzlichen Erben nicht darüber befinden, ob das Testament hinfällig sei und wem letztlich Erbenstellung zukommt. Es bleibt bei der Feststellung, dass zwar die Ex-Ehefrau gemäss Art. 120 Abs. 3 ZGB die Begünstigung aus dem Testament verloren habe; prima facie sei aber davon auszugehen, dass aufgrund der Ersatzverfügung die Erbschaft der Tochter der Ex-Ehefrau anfallen soll. Zu Recht wurde die Erbschaftsverwaltung angeordnet, da die Identität der Tochter der Ex-Ehefrau unbekannt ist. Trotz zweier erfolgloser Erbenrufe wäre es verfrüht, diese aufzuheben, zumal weder die Einjahresfrist abgelaufen ist noch feststeht, ob die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt der zu beseitigenden Unsicherheit angemessen war.
iusNet ErbR 19.08.2024

Erbschaften planen und erfolgreich durchsetzen

Veranstaltungen
Mittwoch, 27. November 2024 - 0:00 bis 23:45
Viele Menschen möchten ihren Nachlass selbstbestimmt regeln. Die Regelung des Nachlasses beginnt bereits vor dem Tod des Erblassers, indem er oder sie Verfügungen von Todes wegen plant und eventuell schon zu Lebzeiten Verfügungen trifft. Nach dem Tod kann ein/e Willensvollstrecker/in als verlängerter Arm eingesetzt werden.

Fallstudie Erbteilung

Veranstaltungen
Dienstag, 3. September 2024 - 13:00 bis 17:00
Inhalt Dieses Vertiefungsseminar richtet sich an Treuhänder/-innen, die bereits über Erfahrung im Güter- und Erbrecht verfügen. Das entsprechende Theoriewissen wird vorausgesetzt. Im Zentrum des Seminars steht die praktische Arbeit: Anhand einer Fallstudie erarbeiten die Kursteilnehmer gemeinsam eine Erbteilung und eine ihr vorgelagerte güter rechtliche Auseinandersetzung. Themen - Mehr- und Minderwertbeteiligungen - Mitarbeit eines Ehepartners im Betrieb des anderen Ehepartners - Bereits zu Lebzeiten erfolgte Zuwendungen an Erben - Berechnung allfälliger Pflichtteilsverletzungen - Verschiedene Anordnungen von Todes wegen - Güter- und erbrechtliche Planungsalternativen, auch in Patchwork-Situationen Fachliches Wissen wird vorausgesetzt. Die Therorie wird lediglich fallbezogen vermittelt. Der Haupt-Inhalt ist identisch wie in den Vorjahren – mit Anpassungen auf die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung

Seiten