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Aufsichtsbeschwerde

Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Behörden- und Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur i.Z.m. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft. Die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker war im Kanton Glarus bisher nicht explizit geregelt. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums aus einer analogen Anwendung der Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft herleitet, erweist sich nicht als willkürlich.
iusNet ErbR 26.04.2022

Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter wegen behaupteter Kompetenzüberschreitung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Mit einer «Convention Transactionnelle» zog ein Erbenvertreter nicht nur die Baueinsprache zurück, sondern gab auch eine der Erbengemeinschaft zustehende Bauverbotsdienstbarkeit auf. Obwohl dies mit einer sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses, die auf dessen Erhaltung und vorsichtige Vermehrung gerichtet ist, nicht vereinbar ist und der Erbenvertreter seine Befugnisse überschritten hat, bleibt es vorliegend bei einer Ermahnung und Weisungen an den Erbenvertreter. Denn die Convention wurde bereits beidseitig erfüllt und bedurfte zu ihrer Gültigkeit auch keiner Ratifikation.
iusNet ErbR 30.09.2021

Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Verwaltungsgericht hält mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass kantonale Beschwerdefristen betreffend die Willensvollstrecker-Aufsicht bundesrechtswidrig und daher unbeachtlich sind; ferner ist der Willensvollstrecker als (abgesehen vom Willensvollstreckerhonorar) lediglich formell am Nachlass Beteiligter nicht aktiv zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Schliesslich ist angesichts der klaren und einheitlichen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Erlass von Weisungen gegenüber dem Willensvollstrecker nach dessen Ausscheiden aus dem Amt zu verneinen.
iusNet ErbR 17.08.2021

Absetzung eines Erbenvertreters wegen Untätigbleibens?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Entscheide i.Z.m. dem Amt des Erbenvertreters sind vorsorgliche Massnahmen. Vor Bundesgericht kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Trotz festgestellter Pflichtverletzungen sah die Vorinstanz insgesamt keine Notwendigkeit, den Erbenvertreter abzusetzen, zumal sie davon ausging, dass dieser angesichts der nunmehr aufgenommen Tätigkeiten sein Amt zukünftig ordentlich führen würde. Allein die Sorge, dass dies nicht der Fall sein könnte, reicht nicht aus, um den Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen.
iusNet ErbR 18.11.2020

Absetzung der Willensvollstreckerin

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Gesetz schliesst die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker nicht aus; die damit einhergehenden Interessenkonflikte sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Die Absetzung des Willensvollstreckers ist erst gerechtfertigt, wenn die Befangenheit ein Ausmass annimmt, das eine ordnungsgemässe Mandatsführung erheblich beeinträchtigt. Bei einer Pflichtverletzung durch anfängliches Verschweigen eines Erbvorbezugs ist zwar keine mildere Massnahme als die Absetzung zielführend. Weil der Nachlass wenig komplex ist und die Willensvollstreckerin voraussichtlich nichts mehr aus der Erbmasse erhält, verneint das Obergericht aber die Verhältnismässigkeit.
iusNet ErbR 14.05.2019

Aufsicht über Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Wird gegen den Willensvollstrecker Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben, kommt diesem automatisch die prozessuale Stellung des Beschwerdegegners zu. Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist auf die pflichtgemässe Ermessensausübung beschränkt. Nur wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, kommt ein behördliches Eingreifen überhaupt in Betracht. Diesfalls entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, jedoch unter Beachtung der Stufenfolge der Sanktionen.
iusNet ER 25.10.2018