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Aufsichtsbeschwerde

Absetzung des Willensvollstreckers: Zuständigkeit

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben ggf. Beschwerde erheben können. Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen. Materiell-rechtliche Fragen werden dagegen vom Zivilgericht entschieden. Vorliegend beschlagen die für die Absetzung des Willensvollstreckers geltend gemachten Gründe, namentlich die Frage, ob und zu welchem Preis dieser Aktien im Nachlass an sich selbst verkaufen durfte, die Auslegung der letztwilligen Verfügung und damit materiell-rechtliche Fragen, zu deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist.
iusNet ErbR 19.12.2024

Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens kann nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers sein. Über materielle Rechtsfragen, die ein zivilrechtliches Verhältnis in endgültiger und dauernder Weise regeln, entscheidet dagegen das ordentliche Zivilgericht. Fragen der Testamentsgültigkeit und der Testamentsauslegung können in einer Aufsichtsbeschwerde nicht als Beschwerdegründe vorgebracht werden, wobei der Streit im Zweifelsfall vom ordentlichen Zivilrichter zu entscheiden ist. Liegt der Grund, der den Willensvollstrecker disqualifizieren soll, bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vor, so ist seine Absetzung mittels Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung zu erwirken.
iusNet ErbR 26.08.2024

Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Behörden- und Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur i.Z.m. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft. Die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker war im Kanton Glarus bisher nicht explizit geregelt. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums aus einer analogen Anwendung der Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft herleitet, erweist sich nicht als willkürlich.
iusNet ErbR 26.04.2022

Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter wegen behaupteter Kompetenzüberschreitung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Mit einer «Convention Transactionnelle» zog ein Erbenvertreter nicht nur die Baueinsprache zurück, sondern gab auch eine der Erbengemeinschaft zustehende Bauverbotsdienstbarkeit auf. Obwohl dies mit einer sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses, die auf dessen Erhaltung und vorsichtige Vermehrung gerichtet ist, nicht vereinbar ist und der Erbenvertreter seine Befugnisse überschritten hat, bleibt es vorliegend bei einer Ermahnung und Weisungen an den Erbenvertreter. Denn die Convention wurde bereits beidseitig erfüllt und bedurfte zu ihrer Gültigkeit auch keiner Ratifikation.
iusNet ErbR 30.09.2021

Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Verwaltungsgericht hält mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass kantonale Beschwerdefristen betreffend die Willensvollstrecker-Aufsicht bundesrechtswidrig und daher unbeachtlich sind; ferner ist der Willensvollstrecker als (abgesehen vom Willensvollstreckerhonorar) lediglich formell am Nachlass Beteiligter nicht aktiv zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Schliesslich ist angesichts der klaren und einheitlichen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Erlass von Weisungen gegenüber dem Willensvollstrecker nach dessen Ausscheiden aus dem Amt zu verneinen.
iusNet ErbR 17.08.2021

Absetzung eines Erbenvertreters wegen Untätigbleibens?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Entscheide i.Z.m. dem Amt des Erbenvertreters sind vorsorgliche Massnahmen. Vor Bundesgericht kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Trotz festgestellter Pflichtverletzungen sah die Vorinstanz insgesamt keine Notwendigkeit, den Erbenvertreter abzusetzen, zumal sie davon ausging, dass dieser angesichts der nunmehr aufgenommen Tätigkeiten sein Amt zukünftig ordentlich führen würde. Allein die Sorge, dass dies nicht der Fall sein könnte, reicht nicht aus, um den Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen.
iusNet ErbR 18.11.2020

Absetzung der Willensvollstreckerin

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Gesetz schliesst die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker nicht aus; die damit einhergehenden Interessenkonflikte sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Die Absetzung des Willensvollstreckers ist erst gerechtfertigt, wenn die Befangenheit ein Ausmass annimmt, das eine ordnungsgemässe Mandatsführung erheblich beeinträchtigt. Bei einer Pflichtverletzung durch anfängliches Verschweigen eines Erbvorbezugs ist zwar keine mildere Massnahme als die Absetzung zielführend. Weil der Nachlass wenig komplex ist und die Willensvollstreckerin voraussichtlich nichts mehr aus der Erbmasse erhält, verneint das Obergericht aber die Verhältnismässigkeit.
iusNet ErbR 14.05.2019

Aufsicht über Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Wird gegen den Willensvollstrecker Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben, kommt diesem automatisch die prozessuale Stellung des Beschwerdegegners zu. Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist auf die pflichtgemässe Ermessensausübung beschränkt. Nur wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, kommt ein behördliches Eingreifen überhaupt in Betracht. Diesfalls entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, jedoch unter Beachtung der Stufenfolge der Sanktionen.
iusNet ER 25.10.2018