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Absetzung eines Erbenvertreters wegen Untätigbleibens?

Absetzung eines Erbenvertreters wegen Untätigbleibens?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Absetzung eines Erbenvertreters wegen Untätigbleibens?

A., C. und D. sind die Kinder und Erben von F. und G. (verstorben 2008 bzw. 2016). Im Nachlass befinden sich diverse Grundstücke und ein Portfolio im Wert von über CHF 1 Mio. Auf Antrag von C. wurde 2018 das Notariat U. als Erbenvertreter eingesetzt; die Mandatsführung übernahm der Notariatsleiter B. 

Im Juli 2019 erhob A. Aufsichtsbeschwerde gegen B. Sie beantragte, B. sei die Ausführung des Amtes zu entziehen und entweder notariatsintern neu zu vergeben oder eine andere geeignete Drittperson zu bestimmen. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom Februar 2020 hält A. an ihren Begehren im Wesentlichen fest. Zudem orientierte sie das Bundesgericht mit Schreiben vom September 2020 darüber, dass der Erbenvertreter seit dem Entscheid der Vorinstanz nichts Massgebliches unternommen habe und deshalb eine weitere Aufsichtsanzeige geprüft werde. 

Das Bundesgericht erinnert vorab daran, dass die Einsetzung eines Erbenvertreters zu den vorsorglichen Massnahmen i.S. von Art. 98 BGG gehört. Das gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt und damit für die Absetzung des Erbenvertreters....

iusNet ErbR 18.11.2020

 

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