Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit der Begründung, es mangle am subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes, weshalb sich ein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten nicht herleiten lasse. Zu Unrecht, meint das Bundesgericht. Zum einen lasse sich die Strafbarkeit des Erbenvertreters gestützt auf die Urteile der Aufsichtsbehörden nicht klar ausschliessen, zumal die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde beschränkt ist und weder die Frage eines zivilrechtlichen Verschuldens noch die Strafbarkeit Gegenstand der Verfahren war. Zum anderen sei es für eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB nicht nötig, dass ein Motiv für die Schädigung der Erben oder eigene Vorteile erkennbar seien. Es würde ausreichen, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch pflichtwidrig untätig bleibt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).