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Einsetzung eines Erbenvertreters – Verlegung der Prozesskosten

Einsetzung eines Erbenvertreters – Verlegung der Prozesskosten

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Einsetzung eines Erbenvertreters – Verlegung der Prozesskosten

I. hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau F. sowie seine beiden Söhne A. und B. In seinem Testament hatte I. sodann seine Schwestern C. und D. als Erbinnen eingesetzt und ihnen die verfügbare Quote zugewendet. Im Mai 2020 ersuchte F. um Einsetzung eines Erbenvertreters, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von C. und D. C. und D. beantragten die Abweisung des Gesuchs. Die Beiständin von B. liess nach Ablauf der angesetzten Frist verlauten, sie würde die Einsetzung eines Erbenvertreters zur Verwaltung der Liegenschaft in Sattel begrüssen. A. liess sich nicht vernehmen. Die Einzelrichterin wies das Gesuch ab. Das Kantonsgericht hob diese Verfügung auf Berufung von F. auf und wies die Sache zur Bestellung eines Erbenvertreters an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 bestimmte die Einzelrichterin die J. AG als Spezialerbenvertreterin mit der Aufgabe, die Liegenschaft in Sattel bis zur Erbteilung zu verwalten. Die Gerichtskosten auferlegt sie zu gleichen Teilen A., B., C. und D., welche sie auch verpflichtete, F. unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung zu zahlen. Dagegen erhoben A. und B. «Berufung», im Wesentlichen mit dem Begehren...

iusNet ErbR 21.02.2022

 

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