Das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters ist gegen alle nicht als Gesuchsteller auftretenden Erben zu richten, da der einzusetzende Erbenvertreter für alle Erben handelt. Da sich vorliegend nur zwei der vier passivlegitimierten Erben gegen das Gesuch stellten und das Verfahren durch deren Verhalten ausgelöst worden war, entschied das Kantonsgericht, dass es unbillig wäre, die anderen beiden Erben einen Teil der Kosten mittragen zu lassen.