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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Wer hat die Kosten für den Erbenvertreter zu tragen?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Erbrechtliche Klagen
Die Verfahrensdauer hängt nicht nur vom Gericht, sondern ebenso von den Parteien selbst ab. Konnte das zwei Jahre zuvor anhängig gemachte Hauptverfahren aufgrund der Anfechtung der Beschlüsse im gleichzeitig hängigen vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht fortschreiten, ist dem Gericht keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Kosten für eine Erbenvertretung sind grundsätzlich von der Erbengemeinschaft zu tragen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Erbe in querulatorischer Absicht oder zum eigenen Vorteil Miterben erst veranlasst, um eine Erbenvertretung zu ersuchen.
iusNet ErbR 17.01.2020

Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung betreffend Beginn des Willensvollstreckermandats: Der Willensvollstrecker wird bereits mit der letztwilligen Verfügung rechtsgültig ernannt. Der behördlichen Mitteilung (Art. 517 Abs. 2 ZGB) kommt danach nur noch deklaratorische Wirkung zu. Sofern er von seiner Ernennung Kenntnis hat, kann der Willensvollstrecker das Amt bereits vor der behördlichen Mitteilung ausdrücklich oder durch faktische Anhandnahme der Nachlassabwicklung annehmen. Eine Belehrung über die 14-tägige Ablehnungsfrist in der Mitteilung kann entfallen, wenn der Willensvollstrecker diese kennt oder kennen müsste.
Marjolein Bieri
iusNet ErbR 23.12.2019

Absetzung des Willensvollstreckers wegen mangelhafter Erfüllung der Pflicht zur Mitwirkung beim Inventar

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Absetzung des Willensvollstreckers als schärfste disziplinarische Massnahme kann nur wegen schwerer Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit ausgesprochen werden. Der Willensvollstrecker verletzte seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Inventarerstellung, indem er vor dem Tod des Erblassers erfolgte Barbezüge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verschwieg und nicht innert nützlicher Frist geeignete Schritte unternahm, um den Verbleib des Geldes zu klären. Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen nicht, wenn sie den Willensvollstrecker deswegen absetzte.
iusNet ErbR 27.11.2019

Folgen der Ernennung eines Personal Representative nach britischem Recht für die Betreibung der Erbschaft in der Schweiz

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassverwaltung
Der britische Personal Representative/Administrator kommt nicht nur dann zum Einsatz, wenn eine Erbschaft überschuldet ist. Seine Rolle ist derjenigen des Willensvollstreckers ähnlicher als derjenigen des amtlichen Liquidators. Die Erbschaft kann folglich weiterhin in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart dort betrieben werden, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens betrieben werden konnte.
iusNet ErbR 12.11.2019

Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Willensvollstreckermandat kann in Analogie zum Auftragsrecht jederzeit ohne Begründung gekündigt werden. Als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht kann die Kündigung grundsätzlich nicht widerrufen werden. Sie kann aber aufgrund eines Willensmangels unwirksam sein. Die Beurteilung, ob ein Willensmangel vorliegt, fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde, sondern ist dem Zivilrichter vorbehalten.
iusNet ErbR 16.10.2019

Annahme des Willensvollstreckermandats

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Annahme durch Stillschweigen nach Art. 517 Abs. 2 ZGB setzt nicht voraus, dass die Behörde dem zur Willensvollstreckung Berufenen eine förmliche Verfügung eröffnet, die speziell als solche bezeichnet und an ihn adressiert ist; es ist insbesondere nicht vorgeschrieben, dass die 14-tägige Frist dem Berufenen «ausdrücklich» gesetzt werden muss. Es genügt vielmehr, dass die Behörde den Willensvollstrecker über seine Berufung informiert und dass dieser Kenntnis von der in Art. 517 Abs. 2 ZGB enthaltenen Vorschrift hat. Alsdann gilt das Mandat als angenommen, wenn es der Berufene nicht innert 14 Tagen seit Erhalt der Mitteilung ablehnt.
iusNet ErbR 02.10.2019

Der Willensvollstrecker im schweizerischen Erbrecht

Veranstaltungen
Donnerstag, 3. Oktober 2019 - 16:00 bis 20:00
Weiterbildungsveranstaltung zum Thema Willensvollstreckung mit Referaten von Dr. Riccardo Brazerol (Der Erbe als Willensvollstrecker), Prof. Peter Breitschmid (Die Informationspflichten des Willensvollstreckers), Prof. Hans Rainer Künzle (Der Amtsantritt des Willensvollstreckers – erste Schritte der Amtsannahme)

Gesuch um Erbenvertretung

Arbeitshilfen
In der Erbengemeinschaft gilt von Gesetzes wegen das Gesamthandsprinzip. Für sämtliche Verwaltungs-, Verfügungs- und Vertretungshandlungen bedarf es somit im Grundsatz eines gemeinsamen Handelns aller Erben. Bieten hierzu ein einziger oder auch mehrere Miterben nicht Hand, kann dies zur Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führen. In der Folge davon können Blockadesituationen entstehen, die den Nachlass als Ganzes schädigen können. Als Ausweg bietet das Gesetz die Möglichkeit der Bestellung eines Erbenvertreters. Diese kommentierte Musterklage mit Musterklageschrift zum Download bietet ein praxistaugliches Hilfsmittel für den Prozessfall.
iusNet ErbR 26.08.2019

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, alle Erben gleich zu behandeln und das Erbschaftssubstrat zu erhalten. Zahlt er einem von mehreren Erben auf der Grundlage eines noch mit dem Erblasser geschlossenen Arbeitsvertrags ein übersetztes Honorar für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften aus und lässt diesen weiterhin in einer der Liegenschaften gratis wohnen, obwohl er im vorgängigen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass er damit seine Pflichten verletzt, macht er sich der (eventual-)vorsätzlich begangenen ungetreuen Geschäftsführung schuldig.
iusNet ErbR 12.06.2019

Absetzung der Willensvollstreckerin

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Gesetz schliesst die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker nicht aus; die damit einhergehenden Interessenkonflikte sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Die Absetzung des Willensvollstreckers ist erst gerechtfertigt, wenn die Befangenheit ein Ausmass annimmt, das eine ordnungsgemässe Mandatsführung erheblich beeinträchtigt. Bei einer Pflichtverletzung durch anfängliches Verschweigen eines Erbvorbezugs ist zwar keine mildere Massnahme als die Absetzung zielführend. Weil der Nachlass wenig komplex ist und die Willensvollstreckerin voraussichtlich nichts mehr aus der Erbmasse erhält, verneint das Obergericht aber die Verhältnismässigkeit.
iusNet ErbR 14.05.2019

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