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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Auskunftspflicht des Erben trotz Ausgleichungsdispens

Kommentierung
Nachlassverwaltung

Kantonsgericht BL, Urteil 400 17 305 vom 30. Januar 2018

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Erbe dennoch über Zuwendungen der Erblasserin Auskunft erteilen muss, wenn er hierfür vom Ausgleich dispensiert wurde. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Frage, ob jemand vom Ausgleich dispensiert worden sei, nicht Prozessthema einer Informationsklage sein kann und diese Frage im vorliegenden Verfahren somit offenbleiben könne. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt das Gericht fest, dass eine Auskunftspflicht auch bei einer blossen Möglichkeit einer Relevanz für die Erbteilung besteht. Der Umfang des Ausgleichungsdispenses war umstritten, weshalb nicht auszuschliessen war, dass die in Frage stehende Zuwendung dennoch Auswirkungen auf die Erbteilung haben könnte.
Isabel Höhener
iusNet ER 23.10.2018

Aufsicht über Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Wird gegen den Willensvollstrecker Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben, kommt diesem automatisch die prozessuale Stellung des Beschwerdegegners zu. Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist auf die pflichtgemässe Ermessensausübung beschränkt. Nur wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, kommt ein behördliches Eingreifen überhaupt in Betracht. Diesfalls entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, jedoch unter Beachtung der Stufenfolge der Sanktionen.
iusNet ER 25.10.2018

Auskunftspflicht der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist im Prozess auf Auskunftserteilung gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB aktivlegitimiert. Der Auskunftsanspruch umfasst alles, was für die Teilung der Erbschaft von Relevanz sein könnte. Der Kläger hat nachzuweisen, dass ein Bezug der verlangten Information zu erbrechtlichen Ansprüchen im Bereich des Möglichen liegt.
iusNet ER 23.10.2018

Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Einsetzung eines Erbenvertreters macht nur dann Sinn, wenn der Erbenvertreter allein verfügungsfähig betreffend die ihm übertragene Sache ist. Dies setzt voraus, dass die Sache nur demjenigen Nachlass angehört, für den der Erbenvertreter eingesetzt wurde.
iusNet ER 22.10.2018

Können Quotenvermächtnisnehmer den Willensvollstrecker wegen Verrechnung eines "übersetzten" Honorars mit Verantwortlichkeitsklage belangen?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Quotenvermächtnisnehmer werden durch Verrechnung eines übersetzten Honorars lediglich indirekt geschädigt, da für das Willensvollstreckerhonorar als Erbgangsschuld neben dem Nachlass die Erben haften. Die Schmälerung des Quotenanteils ist eine Folge der Schmälerung des Nachlasses. Weil die Pflicht zur gehörigen Ausrichtung des Vermächtnisses nicht in Frage steht, fehlt es an einer Haftungsgrundlage.
iusNet ER 15.10.2018

Ein unangemessen hohes Willensvollstreckerhonorar schädigt Quotenvermächtnisnehmer bloss mittelbar (Reflexschaden)

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker für den Schaden ersatzpflichtig machen kann, den sie durch ein vermeintlich unangemessen hohes Honorar erlitten hat. Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Willensvollstrecker, der das Nachlassvermögen schädigt, damit die Erben direkt und die Vermächtnisnehmer höchstens indirekt schädige. Deshalb scheitern zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklagen von Vermächtnisnehmern gegen Willensvollstrecker in der Praxis regelmässig am Schaden als Haftungsvoraussetzung.
Marc’Antonio Iten
iusNet ER 15.10.2018

Betreibung gegen den Willensvollstrecker für Forderungen gegen den Erblasser

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
- aktualisiert - 
Eine Betreibung gegen den Willensvollstrecker für Forderungen gegen den Erblasser ist gemäss dem Zürcher Obergericht am Wohnort des Willensvollstreckers anzuheben. Die Funktion des Betriebenen als Willensvollstrecker kann bei der Bezeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl zumindest dann unterbleiben, wenn sie sich zweifelsfrei aus dem Betreibungsbegehren und den anderen Angaben ergibt. – Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht aufgehoben.
iusNet ER 15.10.2018

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