Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Die Schwestern A. und B. streiten sich seit 2007 um eine Erbschaft, die u.a. mehrere Liegenschaften umfasst.
In den Jahren 2016 und 2017 verlangte A. in insgesamt drei Gesuchen die Bestellung eines Erbenvertreters. Nachdem sowohl der Gemeinderat als auch der Regierungsrat die Gesuche abgewiesen hatten, gelangte A. ans Obergericht, wo sie beantragte, sie sei als Erbenvertreterin für näher umschriebene Bereiche einzusetzen. Zudem ersuchte sie für das Verfahren vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht wies dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Dagegen erhob A. Beschwerde an das Bundesgericht.
Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da das Obergericht mit der Sache im Rahmen des Berufungsverfahrens befasst war, schadet es nicht, dass es als einzige Instanz über das Gesuch befunden hat. Vorliegend ging es in der Hauptsache, welcher der Zwischenentscheid folgt, um die Bestellung eines Erbenvertreters, das heisst um eine vorsorgliche Massnahme in einer Erbsache,...
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