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Unentgeltliche Rechtspflege

Unentgeltliche Rechtspflege: Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Bei einem klaren Überklagen (d.h. bei Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung) wird in der Regel davon auszugehen sein, dass das Begehren keine Aussicht auf Erfolg hat. Hält die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung fest, darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden.
iusNet ErbR 21.07.2023

Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Geht es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren, so ist massgebend, ob aus Sicht einer vernünftigen Partei das Rechtsmittel hinreichend erfolgversprechend ist. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und Tatsachen sich die rechtssuchende Partei gegen diesen Entscheid wendet und ob diese Vorbringen zulässig sind. Die kantonalen Instanzen hatten die Erbunwürdigkeit des ausschlagenden Haupterben bejaht und diese auf dessen Ehefrau und Ersatzerbin übertragen. Mit ihren Vorbringen vermag die Ersatzerbin nicht gegen die vorinstanzliche Beurteilung, die Berufung sei aussichtslos, anzukommen. – Das Gesuch um Revision dieses Entscheids wird vom Bundesgericht abgewiesen.
iusNet ErbR 24.06.2022

Anfechtbarkeit eines Entscheids, mit dem die Behörde mitteilt, wer sich zur Ausschlagung zu äussern hat

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die protokollierte Ausschlagungserklärung ist ein beschwerdefähiger Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Im vorliegenden Fall wurde allerdings nicht eine protokollierte Ausschlagungserklärung angefochten, sondern ein Entscheid, mit welchem die zuständige Behörde festhielt, wer sich infolge Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben noch zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu äussern hat, und damit um einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar gewesen wäre.
iusNet ErbR 03.02.2021

Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bei unterbliebener formeller gerichtlicher Bestellung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
RA X. informierte das Gericht einen Monat nach Entlassung des ehemaligen Rechtsbeistands infolge des gerichtlich bewilligten Wechsels über ihre Mandatierung und reichte die entsprechende Vollmacht ein. Das konnte nicht anders denn als Antrag auf Ernennung interpretiert werden, denn auch Prozesshandlungen der Parteien sind nach Treu und Glauben auszulegen. Die aufgrund des fehlenden Wahlrechts notwendige formelle Ernennung ist rückwirkend nachzuholen und X. wird zu entschädigen sein.
iusNet ErbR 18.12.2020

Unentgeltliche Rechtspflege in einem erbrechtlichen Verfahren: Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Die Aussichtslosigkeit kann sich aus Tatsachen oder aus dem Recht ergeben. In casu gelangte die kantonale Instanz mangels Angaben zum Zeitpunkt, in welchem die Gesuchsteller von den angefochtenen letztwilligen Verfügungen erstmals Kenntnis erhielten, zur vorläufigen Einschätzung, die Ungültigkeitsklage sei bereits im Zeitpunkt des Schlichtungsgesuchs verwirkt gewesen. Sie hat ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Erfolgschancen des Rechtsbegehrens dementsprechend als gering einschätzte.
iusNet ErbR 23.10.2020

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Begehrt ein Erbe ausschliesslich seine Einsetzung als Erbenvertreter und wehren sich die andere Erben gegen diese, so ist zur Vermeidung von Interessenkonflikten von dessen Bestellung abzusehen. Die Vorinstanz durfte daher auf Aussichtslosigkeit schliessen und die für dieses Verfahren verlangte unentgeltliche Rechtspflege verweigern.
iusNet ErbR 14.05.2019