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Anfechtbarkeit eines Entscheids, mit dem die Behörde mitteilt, wer sich zur Ausschlagung zu äussern hat

Anfechtbarkeit eines Entscheids, mit dem die Behörde mitteilt, wer sich zur Ausschlagung zu äussern hat

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen

Anfechtbarkeit eines Entscheids, mit dem die Behörde mitteilt, wer sich zur Ausschlagung zu äussern hat

B. hatte mit letztwilliger Verfügung seine beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote seiner Lebenspartnerin A. zugewendet. Die Kinder schlugen die Erbschaft aus. A. nahm sie unter öffentlichem Inventar an. Mit Entscheid vom Januar 2020 stellte die Friedensrichterin fest, dass aufgrund der Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen Erben und der Annahme durch die eingesetzte Erbin keine konkursamtliche Liquidation stattfinde und sich die Geschwister des Verstorbenen als nachfolgende gesetzliche Erben über die Annahme oder Ausschlagung äussern müssten. A. erhob gegen diesen Entscheid Berufung mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass sie Alleinerbin sei. Nachdem das Kantonsgericht Freiburg die Berufung mit Urteil 101 2020 132 vom 5. August 2020 abwies, stellt A. ihr Begehren vor Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein:

Nach Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen und die eingesetzten Erben die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Die zuständige Behörde hat über die Ausschlagungserklärung Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die protokollierte...

iusNet ErbR 03.02.2021

 

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