Unentgeltliche Rechtspflege in einem erbrechtlichen Verfahren: Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Unentgeltliche Rechtspflege in einem erbrechtlichen Verfahren: Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Unentgeltliche Rechtspflege in einem erbrechtlichen Verfahren: Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Nachdem eine erste Klagebewilligung vom September 2017 für nichtig erklärt worden war, fand im Juni 2018 erneut eine Schlichtungsverhandlung zwischen A.A., B.A. und C.A. (Beschwerdeführer) einerseits und D.B. und E.B. andererseits statt. Es wurde eine neue Klagebewilligung ausgestellt. In der Folge reichten die Beschwerdeführer gegen D.B. und E.B. Klage auf Ungültigerklärung der Verfügungen von Todes wegen der verstorbenen F.C. ein. Im Februar 2019 setzte die Juge de district den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 100 000. Sowohl D.B. als auch E.B. ersuchten um Sicherstellung der Parteikosten. Die Beschwerdeführer ersuchten ihrerseits um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege. Beide kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung gilt ein Verfahren als aussichtslos, wenn die...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.