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Mittellosigkeit

Unentgeltliche Rechtspflege: Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Bei einem klaren Überklagen (d.h. bei Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung) wird in der Regel davon auszugehen sein, dass das Begehren keine Aussicht auf Erfolg hat. Hält die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung fest, darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden.
iusNet ErbR 21.07.2023

Unentgeltliche Rechtspflege in einem erbrechtlichen Verfahren: Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Die Aussichtslosigkeit kann sich aus Tatsachen oder aus dem Recht ergeben. In casu gelangte die kantonale Instanz mangels Angaben zum Zeitpunkt, in welchem die Gesuchsteller von den angefochtenen letztwilligen Verfügungen erstmals Kenntnis erhielten, zur vorläufigen Einschätzung, die Ungültigkeitsklage sei bereits im Zeitpunkt des Schlichtungsgesuchs verwirkt gewesen. Sie hat ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Erfolgschancen des Rechtsbegehrens dementsprechend als gering einschätzte.
iusNet ErbR 23.10.2020