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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Verstoss eines anwaltlichen Willensvollstreckers gegen die Berufspflicht durch Androhung der Erhöhung des Stundenansatzes bei Widerspruch gegen seine Rechnungsstellung?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs gilt auch für die Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker. Die Drohung des Willensvollstreckers, seinen Stundensatz im Falle des Widerstands gegen seine Honorarrechnung zu erhöhen – unter gleichzeitiger Nennung des Vermächtnisnehmers, von dem er Widerstand erwartete – erweist sich im vorliegenden Fall als geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft infrage zu stellen, und ist mit der genannten Pflicht nicht vereinbar. Offenbleiben konnte, ob sich aus Art. 12 lit. a BGFA eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Vermächtnisnehmern ableitet, denn die strittige Äusserung richtete sich auch gegen die Erben.
iusNet ErbR 14.01.2022

Erbschaftsplanung und Willensvollstreckung in der Praxis - Neuste Rechtssetzung und aktuelle Gerichtspraxis

Veranstaltungen
Sie wollen als Berater eines künftigen Erblassers Tipps für die Erbschaftsplanung (inkl. Unternehmensnachfolge) und deren Umsetzung (inkl. Willensvollstreckung) erhalten und möchten wissen, welches die neusten Entwicklungen auf diesem Gebiet sind? In diesem Seminar erfahren Sie die aktuellen Entwicklungen und Trends und sind nachher fit, die Erbschafts-Anliegen Ihrer Kunden professionell zu behandeln.

Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter wegen behaupteter Kompetenzüberschreitung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Mit einer «Convention Transactionnelle» zog ein Erbenvertreter nicht nur die Baueinsprache zurück, sondern gab auch eine der Erbengemeinschaft zustehende Bauverbotsdienstbarkeit auf. Obwohl dies mit einer sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses, die auf dessen Erhaltung und vorsichtige Vermehrung gerichtet ist, nicht vereinbar ist und der Erbenvertreter seine Befugnisse überschritten hat, bleibt es vorliegend bei einer Ermahnung und Weisungen an den Erbenvertreter. Denn die Convention wurde bereits beidseitig erfüllt und bedurfte zu ihrer Gültigkeit auch keiner Ratifikation.
iusNet ErbR 30.09.2021

Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Erbschaft mit Auslandsbezug/Verspätung des Gesuchs?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die kantonale Instanz vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftsverwaltung in den Anwendungsbereich von Art. 89 IPRG falle, da ihr Zweck darin bestehe, den Zustand und den Wert des Vermögens des Verstorbenen zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei die Erbschaftsverwaltung zwar verspätet beantragt worden, dieser Umstand nehme der beantragten Massnahme aber nicht ihren Schutzcharakter. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde, mit der die Ehefrau und der Sohn des Verstorbenen die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung fordern, nicht ein, da die qualifizierten Rügeanforderungen nicht erfüllt sind.
iusNet ErbR 30.09.2021

Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Verwaltungsgericht hält mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass kantonale Beschwerdefristen betreffend die Willensvollstrecker-Aufsicht bundesrechtswidrig und daher unbeachtlich sind; ferner ist der Willensvollstrecker als (abgesehen vom Willensvollstreckerhonorar) lediglich formell am Nachlass Beteiligter nicht aktiv zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Schliesslich ist angesichts der klaren und einheitlichen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Erlass von Weisungen gegenüber dem Willensvollstrecker nach dessen Ausscheiden aus dem Amt zu verneinen.
iusNet ErbR 17.08.2021

Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die testamentarische Anordnung, dass die der Stiftung I. vermachten Bilder in der Villa J. ausgestellt werden müssen, kann in guten Treuen nicht nur als Bedingung, sondern auch als Auflage verstanden werden. In der von der Willensvollstreckerin angekündigten Ausrichtung des Vermächtnisses kann daher kein Widerspruch zum offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments erblickt werden. Trotz Umbaus der Villa J. sind ferner keine Gründe ersichtlich, warum dem Willen der Erblasserin nicht in absehbarer Zeit entsprochen werden könnte. Ein aufsichtsrechtlich motiviertes Aushändigungsverbot entfällt.
iusNet ErbR 21.06.2021

Pflicht des Willensvollstreckers zur Beschaffung von Informationen (Realteilung; Abschluss des Erbgangs)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die für den Abschluss und die Durchführung einer Realteilung erforderliche Einstimmigkeit der Erben ist erreicht, wenn das gesamte aufzuteilende Vermögen tatsächlich Gegenstand einer Verfügungshandlung der Erben zugunsten des Begünstigten gewesen ist. Grundsätzlich endet das Mandat des Willensvollstreckers, wenn die Teilung durchgeführt und die Schlussabrechnung vorgelegt wurde. Da die Realteilung in casu trotz von einem Erben verweigerter Unterzeichnung des Teilungsplans abgeschlossen war und das Mandat geendet hatte, konnte der Willensvollstrecker nicht mehr zur Beschaffung von Informationen verpflichtet werden.
iusNet ErbR 17.05.2021

Erbenvertretung bei fortgesetzter Erbengemeinschaft

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Einfache Differenzen über die Verwendung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen grundsätzlich nicht Bestellung eines Vertreters, denn die Erbenvertretung ist nicht zur Beilegung rein interner Streitigkeit zwischen den Erben gemeint. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen den Erben kann jedoch für die Bestellung ausreichend sein. Bei einer fortgesetzten Erbengemeinschaft ist die Erbenvertretung mit Zurückhaltung anzuordnen, soweit die Gemeinschaft nicht mehr auf die Teilung, sondern auf die Verwaltung des Nachlasses ausgerichtet ist.
iusNet ErbR 17.05.2021

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