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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Absetzung eines Erbenvertreters wegen Untätigbleibens?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Entscheide i.Z.m. dem Amt des Erbenvertreters sind vorsorgliche Massnahmen. Vor Bundesgericht kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Trotz festgestellter Pflichtverletzungen sah die Vorinstanz insgesamt keine Notwendigkeit, den Erbenvertreter abzusetzen, zumal sie davon ausging, dass dieser angesichts der nunmehr aufgenommen Tätigkeiten sein Amt zukünftig ordentlich führen würde. Allein die Sorge, dass dies nicht der Fall sein könnte, reicht nicht aus, um den Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen.
iusNet ErbR 18.11.2020

Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Willensvollstreckermandate entstehen durch letztwillige Verfügung und Gesetz und nicht durch Willensvollstreckerzeugnisse. Das Willensvollstreckerzeugnis ist eine reine Legitimationsurkunde und dient als formeller Nachweis über die Ernennung und die Annahme des Willensvollstreckermandats. Materielle und prozessuale Einschränkungen sind im Willensvollstreckerzeugnis zu vermerken, damit im Rechtsverkehr keine uneingeschränkte Willensvollstreckung vorgetäuscht wird. Denn Willensvollstreckerzeugnisse schaffen einen Rechtsschein, der zum Gutglaubensschutz im Rechtsverkehr führt. Vorbehalte im Willensvollstreckerzeugnis sind jedoch rein formeller Natur und vermögen das umfassende Vertretungs- und Verfügungsrecht der Willensvollstrecker materiell nicht einzuschränken.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 24.08.2020

Recht des Willensvollstreckers auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem von der Erblasserin errichteten Trust

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Informationsrechte, die den Erben im Rahmen einer Erbfolge gegenüber Dritten zustehen, können entweder vertraglicher (Klage auf Rechenschaftsablegung) oder erbrechtlicher (Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB per analogiam) Art sein. Verlangen Erben Auskunft über Kontostände eines Trusts, an dem der Erblasser lediglich wirtschaftlich Berechtigter war, richtet sich ihr Informationsanspruch ggf. nach dem Erbrecht, da es in dieser Konstellation an einem Vertragsverhältnis mit dem Erblasser fehlt, aus dem ein vertraglicher Anspruch abgeleitet werden könnte.
iusNet ErbR 16.07.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 5: Der Vollzug der Erbteilung

Arbeitshilfen
Der Vollzug der Erbteilung bildet die 5. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung. Sie beginnt mit der rechtsgültigen Zustimmung sämtlicher Erben zum Erbteilungsvertrag und endet mit der vollständigen Überführung der Aktiven und Passiven des Nachlassvermögens in das Allein- oder Miteigentum der berechtigten Erben. In dieser «Checkliste Phase 5 der Willensvollstreckung» sind die wichtigsten anfallenden Schritte zusammengefasst.
iusNet ErbR 21.12.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 4: Die Verwaltung der Erbschaft

Arbeitshilfen
Die Verwaltung der Erbschaft bildet die 4. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung. Sie beginnt mit dem Abschluss des Steuerinventars und endet mit der Zustimmung sämtlicher Erben zum Erbteilungsvertrag. In dieser «Checkliste Phase 4 der Willensvollstreckung» sind die wichtigsten anfallenden Schritte zusammengefasst.
iusNet ErbR 26.10.2020

Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalt

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker erlangt seine Rechtsstellung sofort mit Annahme des Mandats. Die Willensvollstreckerbescheinigung hat nur deklaratorische Wirkung. Sie hat folglich keine Rechtswirkungen auf dessen Verfügungsbefugnisse und schafft diesbezüglich auch keine Rechtssicherheit. Da sie aber im Rechtsverkehr verwendet werden kann, ist die Ansicht, dass sie den Sachverhalt richtig wiedergeben muss, nicht willkürlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde auf der Bescheinigung die erhobene Einsprache festgehalten sowie eine allfällige Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten hat.
iusNet ErbR 03.06.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 3: Die Inventarisation des Nachlassvermögens

Arbeitshilfen
Die Inventarisation des Nachlassvermögens bildet die 3. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung. Sie beginnt mit dem Eingang des Willensvollstreckerzeugnisses und endet mit dem Abschluss des Steuerinventars. In dieser «Checkliste Phase 3 der Willensvollstreckung» sind die wichtigsten anfallenden Schritte zusammengefasst.
iusNet ErbR 25.08.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 2: Die Sofortmassnahmen nach dem Tod der Erblasser

Arbeitshilfen
Die Sofortmassnahmen nach dem Tod bilden die 2. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung von Marc’Antonio Iten. Sie beginnt mit der Kenntnis vom Tod eines Erblassers und endet mit dem Eingang des Willensvollstreckerzeugnisses. In dieser «Checkliste Phase 2» sind die wichtigsten Sofortmassnahmen nach dem Tod der Erblasser zusammengefasst.
iusNet ErbR 30.06.2020

Anordnung der Erbschaftsverwaltung, Übertragung der Verwaltung an den Willensvollstrecker und Interessenkonflikt

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
- aktualisiert - 
Ein relevanter Interessenkonflikt liegt nicht nur dann vor, wenn ein potenzieller Erbe Willensvollstrecker ist und die potenziellen Erben streiten, sondern auch dann, wenn der Willensvollstrecker einen potenziellen Erben im Prozess zwischen potenziellen Erben vertritt und dieser Prozess mit dem erbschaftsrechtlichen Konflikt zusammenhängt. Vorbehaltlich Unzulässigkeit, Unvereinbarkeit und Missbrauch ist ein vom Erblasser bewusst geschaffener Interessenkonflikt hinzunehmen. Ist aber unklar, ob der Erblasser zur Zeit der Ernennung des Willensvollstreckers urteilsfähig war, bleibt auch unklar, ob er einen Interessenkonflikt bewusst geschaffen hat. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
iusNet ErbR 20.05.2020

Anspruch auf Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses ohne Vorbehalt?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
- aktualisiert - 
Der Inhalt des Willensvollstreckerzeugnisses wird grundsätzlich vom kantonalen Recht bestimmt. Als Minimalanforderung muss es jedoch erwähnen, dass eine handlungsfähige Person mit einem bestimmten Testament zum Willensvollstrecker ernannt wurde und das Amt angenommen hat. Zudem sind allfällige Einschränkungen der Rechte im Testament sowie ggf. die Tatsache einer Einsprache oder einer hängigen Ungültigkeitsklage zu nennen, damit das Zeugnis nicht eine unumstrittene oder rechtskräftige Willensvollstreckung andeutet. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ab.
iusNet ErbR 28.04.2020

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