Pflicht des Willensvollstreckers zur Beschaffung von Informationen (Realteilung; Abschluss des Erbgangs)
Pflicht des Willensvollstreckers zur Beschaffung von Informationen (Realteilung; Abschluss des Erbgangs)
Pflicht des Willensvollstreckers zur Beschaffung von Informationen (Realteilung; Abschluss des Erbgangs)
A., H. und I. sind zwei von zwölf eingesetzten Erben von D. (einzige Erbin des Kunstsammlers C.), B. ist der Willensvollstrecker. Mit Urteil vom 28.4.2017 gab die Genfer Cour de Justice einem Auskunftsbegehren von A. gegen T., Eigentümer einer Galerie in Bern, i.Z.m. dem Verkauf von Kunstwerken aus dem Nachlass von D. statt. Sie stützte sich dabei auf ein Schreiben des Willensvollstreckers vom 1.7.2016, aus dem hervorging, dass A. den Teilungsplan («tableaux de partage») im Nachlass von D. nicht unterzeichnet hatte, und erwog, dass der Erbgang nicht abgeschlossen sei und, selbst wenn die Teilung bereits erfolgt war, im Fall der Entdeckung neuen Vermögens des Verstorbenen wieder geöffnet werden könnte, sodass das auf das Erbrecht gestützte Auskunftsbegehren weiterhin zulässig sei. Aus den so erwirkten Antworten ging hervor, dass 1997 drei Werke im Auftrag (pour le compte) des Nachlasses von D. verkauft worden und der Erlös an H. «in seiner Eigenschaft als Vertreter der Erbschaft» überwiesen worden war. In der Folge verlangte A. mit «Gesuch» vom 21.6.2018, B. sei u.a. anzuweisen, die für eine Rückgabe der Werke bzw. deren Gegenwerts notwendigen Schritte in die Wege zu leiten...
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