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Beendigung des Erbgangs

Pflicht des Willensvollstreckers zur Beschaffung von Informationen (Realteilung; Abschluss des Erbgangs)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die für den Abschluss und die Durchführung einer Realteilung erforderliche Einstimmigkeit der Erben ist erreicht, wenn das gesamte aufzuteilende Vermögen tatsächlich Gegenstand einer Verfügungshandlung der Erben zugunsten des Begünstigten gewesen ist. Grundsätzlich endet das Mandat des Willensvollstreckers, wenn die Teilung durchgeführt und die Schlussabrechnung vorgelegt wurde. Da die Realteilung in casu trotz von einem Erben verweigerter Unterzeichnung des Teilungsplans abgeschlossen war und das Mandat geendet hatte, konnte der Willensvollstrecker nicht mehr zur Beschaffung von Informationen verpflichtet werden.
iusNet ErbR 17.05.2021