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Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Anfechtung der Parteikosten (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Zur Regelung des Aufsichtsverfahrens über den Willensvollstrecker sind die Kantone zuständig. Soweit das kantonale Recht auf die Bestimmungen ZPO verweist, kommen diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung und unterliegen dementsprechend nur beschränkter Prüfung. Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Namentlich wenn die Behörde sich auf Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden konnten, sind die Parteien aber ggf. auch zu Rechtsfragen anzuhören. Im Zusammenhang mit der strittigen Parteientschädigung konnte aber vorliegend keine Rede davon sein, dass die Parteien die Neuberechnung des Streitwerts nicht hätten vorhersehen können.
iusNet ErbR 21.05.2024

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit des BGFA auf Rechtsanwalt A. sowohl für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker auch für jene als Erbschaftsverwalter. Auch hinsichtlich der Berufsregelverletzung schützt es den vorinstanzlichen Entscheid. Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt muss namentlich die Schulden des Erblassers zahlen, hat ihm anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren sowie in der Lage zu sein, diese jederzeit herauszugeben, und ist auf Verlangen jederzeit und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen. Zudem klärt das Bundesgericht, dass bei der Bemessung der Sanktion auch bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen sind. Als unzulässig erweist sich dagegen die im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im Amtsblatt, da sie mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht.
iusNet ErbR 21.05.2024

Willensvollstreckung / Erbschaftsverwaltung

Veranstaltungen
Donnerstag, 24. Oktober 2024 - 8:30 bis 12:00
Die Willensvollstreckung ist in der Schweiz ein beliebtes und oft benutztes Instrument in der Erbteilung. Treuhänder sind häufig Vertraute ihrer Klienten und werden daher immer wieder als Willensvollstrecker eingesetzt. Da die Treuhänder die finanzielle Seite ihrer Klienten bestens kennen, ist die Eignung auch für die Einsetzung als Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter gegeben. Das Seminar stellt die drei Instrumente der Willensvollstreckung, Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung vor, zeigt die wesentlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten auf und gibt Tipps für die Praxis, indem beispielhaft auch Fallstricke erörtert werden. Die Referenten führen in Kurzvorträgen in die verschiedenen Themen ein und illustrieren das Referat anhand von Beispielen aus der Praxis. Das Seminar wendet sich an Treuhänder, Steuerexperte, Anwälte und alle Berater, welche als Willensvollstrecker u.a. aufgrund eines Näheverhältnisses zu Klienten ernannt werden könnten.

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Das Obergericht ZH bejaht daher die Legitimation einer Berufungsklägerin, die der Ansicht war, sie sei von der Erblasserin als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Dagegen verneint es die Legitimation eines Willensvollstreckers, der geltend machte, der vorverstorbene Ehemann habe die Erblasserin als Vorerbin des die Pflichtteile seiner Kinder übersteigenden Anteils eingesetzt und seine Kinder G. und H. aus erster Ehe als Nacherben der die Pflichtteile übersteigenden Erbschaft, weshalb G. und H. bei der Testamentseröffnung der Erblasserin zu berücksichtigen seien. Es sei nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Stiftungsprivatrecht und Stiftungssteuerrecht im Vier-Länder-Vergleich (D - A - CH - LIE); Modul 2: Stiftungssteuerrecht

Veranstaltungen
Stiftungen sind in aller Munde und werden als ein flexibles Gestaltungsinstrument mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten gerne genutzt. Zudem hat Deutschland sein Stiftungsprivatrecht gerade umfassend modernisiert und führt demnächst ein Stiftungsregister ein. Doch ist Stiftung nicht gleich Stiftung. Auch verstehen nicht alle Rechtsordnungen unter einer Stiftung ein und dasselbe. Das Fachseminar zum Stiftungsprivat- und Stiftungssteuerrecht richtet sich ganz bewusst an Personen, die sich einen Überblick über das Recht der Stiftung in den vier Rechtsordnungen Deutschland, Österreich, Schweiz sowie Liechtenstein verschaffen möchten. Dabei geht es sowohl um die Vermittlung der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnung als auch um einen Vergleich zwischen den vier deutschsprachigen Ländern.

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