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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Erbenvertretung: Schliesst der verlangte Stundensatz die Erbenvertretung aus?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Bezirksgericht hat sein Ermessen nicht willkürlich ausgeübt, als es zur Verwaltung der Aktien einer AG, deren Alleinaktionärin eine Erbengemeinschaft ist, eine Grosskanzlei als Erbenvertreterin einsetzte mit einer Mandatsleiterin, die CHF 740/Std. verrechnet. Dies, obwohl sich die Aufgabe (insb. Beseitigung eines Organisationsmangels) als nicht besonders komplex erweist. Die Mandatsleiterin werde sich auf ihre Aussage behaften lassen müssen, dass sie die Aufgaben grösstenteils fragenbezogen und stufengerecht an Mitarbeiter mit tieferen Stundensätzen delegieren werde. Der Hauptsorge der Beschwerdeführer sei Rechnung getragen, wenn der in Rechnung gestellte Aufwand durchschnittlich die von den Beschwerdeführern als maximal zulässig erachteten CHF 500.–/Std. nicht übersteige.
iusNet ErbR 18.12.2023

Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker: Strittiger Bezug von Honorarvorschüssen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die grundsätzlich erst bei Beendigung der Tätigkeit fällig wird. Handelt es sich jedoch um eine besonders langwierige Aufgabe, besteht ein Anspruch auf Vorschüsse. Vorschüsse kann der Willensvollstrecker selbst entnehmen, wobei er die Erben informieren und über seine Leistungen Abrechnung erstatten muss. Der Streit um das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Mandats, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach der Ausführung des Mandats. Die Anfechtung von Honorarbezügen und gegebenenfalls die Rückerstattung zu hoher Bezüge aus dem Nachlassvermögen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht in diejenige der Aufsichtsbehörde.
iusNet ErbR 28.08.2023

Familienstiftungen - neue Perspektiven

Veranstaltungen
Mittwoch, 17. Januar 2024 - 9:00 bis 17:00
Leitung Dr. iur. et phil. Thomas Sprecher Dr. iur. et. lic. rer. pol. Lukas von Orelli Die schweizerische Familienstiftung ist kein Erfolgsmodell. Sie ist in ihrer Zwecksetzung aus längst überholten Gründen stark eingegrenzt und wird prohibitiv besteuert. Kein Wunder, dass kaum mehr neue Familienstiftungen gegründet werden und dass viele Stifter ins Ausland ausweichen. Die vorliegende Tagung versucht eine Lagebeurteilung, in rechtshistorischer, rechtstatsächlicher, dogmatischer und praktischer Hinsicht. Alle relevanten Fragen von Familienstiftungen sollen angesprochen werden.

Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat die Erben über die für die Bestimmung ihrer Erbansprüche wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags entfalteten Aktivitäten zu informieren. Es handelt sich dabei um einen materiellrechtlichen Informationsanspruch, der sich aus dem Bundeszivilrecht ergibt. Die Erben können ihn gerichtlich gegen den Willensvollstrecker ausüben, der sie nicht oder falsch informiert. Verletzt der Willensvollstrecker seine Informationspflicht gegenüber den Erben, kann dies auch einen Grund für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde darstellen, sofern sie keine materiellrechtlichen Fragen berührt. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sind die Handlungen des Willensvollstreckers.
iusNet ErbR 17.08.2023

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