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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Rückerstattung eines angeblich übersetzten Willensvollstreckerhonorars im Aufsichtsverfahren?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist nach h.L. und Rechtsprechung beschränkt auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, dessen persönliche Eignung sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit. Bestreiten die Erben ein bereits bezogenes Honorar, steht ihnen ggf. ein Rückerstattungsanspruch zu, über den jedoch der ordentliche Richter zu entscheiden hat. Im Aufsichtsverfahren können nur disziplinarrechtliche Sanktionen verhängt werden.
iusnet ErbR 24.04.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 1: Die Vorbereitung zu Lebzeiten der Erblasser

Arbeitshilfen
Die Vorbereitung zu Lebzeiten der Erblasser bildet die 1. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung von Marc'Antonio Iten. Sie beginnt mit der Kenntnis von der Absicht eines zukünftigen Erblassers, eine bestimmte Person als Willensvollstrecker zu ernennen, und endet mit der Kenntnis vom Tod dieses Erblassers. In dieser«Checkliste Phase 1 der Willensvollstreckung» sind die wichtigsten anfallenden Schritte zusammengefasst.
iusNet ErbR 28.04.2020

Ein Todesfall: Was ist zu tun? – Checkliste für Angehörige

Arbeitshilfen
Viele Angehörige sind emotional überfordert, wenn ein Mensch stirbt, der ihnen nahestand. Unmittelbar nach dem Tod kommt auch noch eine Vielzahl administrativer und organisatorischer Aufgaben und Behördengänge auf die Hinterbliebenen zu. Deshalb ist es wichtig, dass Willensvollstrecker den Angehörigen bereits in diesem Stadium bei Bedarf als zuverlässige Anlaufstelle zur Verfügung stehen und ihnen dabei helfen, alles Notwendige rechtzeitig in die Wege zu leiten. Die vorliegende «Checkliste Todesfall» mit einer Zusammenstellung aller wichtigen Punkte bietet dafür eine wertvolle Hilfestellung.
iusNet ErbR 28.04.2020

Zahlungsbefehl gegen den Willensvollstrecker für eine Forderung gegen den Erblasser

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die unverteilte Erbschaft ist in der gegen sie gerichteten Betreibung kraft Art. 49 SchKG partei- und passiv betreibungsfähig. Ihr und nicht dem Willensvollstrecker kommt, anders als zum Teil in gerichtlichen SchKG-Verfahren, Parteirolle zu. Der Willensvollstrecker ist diesfalls nur Vertreter. Für die Betreibung geht Art. 49 SchKG als Lex specialis der allgemeinen Regelung des ZGB und den bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften vor; Betreibungsort ist auch dann, wenn der Erbschaftsgläubiger die Betreibung gegen den Willensvollstrecker richtet, der Ort der unverteilten Erbschaft.
iusNet ErbR 03.04.2020

La demande de désignation d’un représentant de la communauté héréditaire lorsque le bénéfice d’inventaire a déjà été requis

La demande de désignation d’un représentant de la communauté héréditaire lorsque le bénéfice d’inventaire a déjà été requis
Vertreter der Erbengemeinschaft | Öffentliches Inventar | Einmischung

Passivlegitimation bei Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Bei der Klage auf Ungültigerklärung der Willensvollstreckung besteht keine notwendige passive Streitgenossenschaft; es genügt, die Klage gegen den Willensvollstrecker zu richten. Mit der auf die Parteien beschränkten Wirkung des Urteils über eine Ungültigkeitsklage ist nicht gesagt, dass die Ungültigerklärung nicht auch für Dritte von Bedeutung sein kann. Das von einem Erben erstrittene gutheissende Urteil schliesst das Handeln des Willensvollstreckers nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber allen am Prozess nicht beteiligten Erben und Begünstigen aus.
iusNet ErbR 17.02.2020

Erbschaftsplanung und Willensvollstreckung in der Praxis

Veranstaltungen
Donnerstag, 10. Dezember 2020 - 9:00 bis 13:00
Sie wollen als Berater eines künftigen Erblassers Tipps für die Erbschaftsplanung (inkl. Unternehmensnachfolge) und deren Umsetzung (inkl. Willensvollstreckung) erhalten und möchten wissen, welches die neusten Entwicklungen auf diesem Gebiet sind? In diesem Seminar erfahren Sie die aktuellen Entwicklungen und Trends und sind nachher fit, die Erbschafts-Anliegen Ihrer Kunden professionell zu behandeln.

Erbschaftsplanung und Willensvollstreckung in der Praxis

Veranstaltungen
Donnerstag, 17. September 2020 - 9:00 bis 13:00
Sie wollen als Berater eines künftigen Erblassers Tipps für die Erbschaftsplanung (inkl. Unternehmensnachfolge) und deren Umsetzung (inkl. Willensvollstreckung) erhalten und möchten wissen, welches die neusten Entwicklungen auf diesem Gebiet sind? In diesem Seminar erfahren Sie die aktuellen Entwicklungen und Trends und sind nachher fit, die Erbschafts-Anliegen Ihrer Kunden professionell zu behandeln.

Anspruch des Willensvollstreckers auf Übertragung der Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB Anspruch darauf, dass ihm die Erbschaftsverwaltung übertragen wird, und zwar, da das Testament bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung gültig bleibt, grundsätzlich selbst dann, wenn die Verfügung nach Ansicht der zuständigen Behörde anfechtbar sein sollte. Seiner Einsetzung können zwar mangelnde Fähigkeiten, mangende Vertrauenswürdigkeit oder Interessenkollisionen entgegenstehen. Die Möglichkeit, dass der Willensvollstrecker dereinst in der Erbstiftung eine Rolle einnehmen könnte, begründet für sich allein jedoch keinen Interessenkonflikt, der eine Ausnahme rechtfertigen würde.
iusNet ErbR 17.01.2020

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