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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Zu Unrecht angeordnete Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Behörde nach Einlieferung der Verfügung den provisorischen Besitz am Nachlass zu regeln. Grundsätzlich ist die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen. Die Erbschaftsverwaltung kann ausnahmsweise und als Massregel zur Sicherung des Erbgangs im Falle eines Interessenkonflikts oder einer möglichen Gefährdung der Rechte anderer Erben oder Dritter angeordnet werden.
iusNet ErbR 16.03.2021

Die Erbschaftsverfahren: Kantonale Übersicht mit Behördenverzeichnis

Arbeitshilfen
Die Zuständigkeiten der Behörden betreffend Einreichung letztwilliger Verfügungen, amtliche Eröffnung von Testamenten, Ausstellung von Willensvollstreckerzeugnissen und Erbscheinen sowie Beaufsichtigung der Willensvollstrecker sind kantonal unterschiedlich geregelt. Klarheit verschafft die von Marc'Antonio Iten im Rahmen seines Werks «Die Willensvollstreckung in fünf Phasen» erstellte umfassende Übersicht.
iusNet ErbR 22.02.2021

Rücktritt vom Willensvollstreckermandat

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Rücktritt vom Mandat als Willensvollstrecker ist gemäss den analog anzuwendenden Regeln des Auftragsrechts ausser zu Unzeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Die Rücktrittserklärung ist nicht bei der Berufungsinstanz, sondern bei der Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker – im Kanton Zürich die Eröffnungsbehörde, d.h. das Einzelgericht – einzureichen.
iusNet ErbR 18.12.2020

Absetzung eines Erbenvertreters wegen Untätigbleibens?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Entscheide i.Z.m. dem Amt des Erbenvertreters sind vorsorgliche Massnahmen. Vor Bundesgericht kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Trotz festgestellter Pflichtverletzungen sah die Vorinstanz insgesamt keine Notwendigkeit, den Erbenvertreter abzusetzen, zumal sie davon ausging, dass dieser angesichts der nunmehr aufgenommen Tätigkeiten sein Amt zukünftig ordentlich führen würde. Allein die Sorge, dass dies nicht der Fall sein könnte, reicht nicht aus, um den Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen.
iusNet ErbR 18.11.2020

Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Willensvollstreckermandate entstehen durch letztwillige Verfügung und Gesetz und nicht durch Willensvollstreckerzeugnisse. Das Willensvollstreckerzeugnis ist eine reine Legitimationsurkunde und dient als formeller Nachweis über die Ernennung und die Annahme des Willensvollstreckermandats. Materielle und prozessuale Einschränkungen sind im Willensvollstreckerzeugnis zu vermerken, damit im Rechtsverkehr keine uneingeschränkte Willensvollstreckung vorgetäuscht wird. Denn Willensvollstreckerzeugnisse schaffen einen Rechtsschein, der zum Gutglaubensschutz im Rechtsverkehr führt. Vorbehalte im Willensvollstreckerzeugnis sind jedoch rein formeller Natur und vermögen das umfassende Vertretungs- und Verfügungsrecht der Willensvollstrecker materiell nicht einzuschränken.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 24.08.2020

Recht des Willensvollstreckers auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem von der Erblasserin errichteten Trust

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Informationsrechte, die den Erben im Rahmen einer Erbfolge gegenüber Dritten zustehen, können entweder vertraglicher (Klage auf Rechenschaftsablegung) oder erbrechtlicher (Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB per analogiam) Art sein. Verlangen Erben Auskunft über Kontostände eines Trusts, an dem der Erblasser lediglich wirtschaftlich Berechtigter war, richtet sich ihr Informationsanspruch ggf. nach dem Erbrecht, da es in dieser Konstellation an einem Vertragsverhältnis mit dem Erblasser fehlt, aus dem ein vertraglicher Anspruch abgeleitet werden könnte.
iusNet ErbR 16.07.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 5: Der Vollzug der Erbteilung

Arbeitshilfen
Der Vollzug der Erbteilung bildet die 5. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung. Sie beginnt mit der rechtsgültigen Zustimmung sämtlicher Erben zum Erbteilungsvertrag und endet mit der vollständigen Überführung der Aktiven und Passiven des Nachlassvermögens in das Allein- oder Miteigentum der berechtigten Erben. In dieser «Checkliste Phase 5 der Willensvollstreckung» sind die wichtigsten anfallenden Schritte zusammengefasst.
iusNet ErbR 21.12.2020

Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 4: Die Verwaltung der Erbschaft

Arbeitshilfen
Die Verwaltung der Erbschaft bildet die 4. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung. Sie beginnt mit dem Abschluss des Steuerinventars und endet mit der Zustimmung sämtlicher Erben zum Erbteilungsvertrag. In dieser «Checkliste Phase 4 der Willensvollstreckung» sind die wichtigsten anfallenden Schritte zusammengefasst.
iusNet ErbR 26.10.2020

Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalt

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker erlangt seine Rechtsstellung sofort mit Annahme des Mandats. Die Willensvollstreckerbescheinigung hat nur deklaratorische Wirkung. Sie hat folglich keine Rechtswirkungen auf dessen Verfügungsbefugnisse und schafft diesbezüglich auch keine Rechtssicherheit. Da sie aber im Rechtsverkehr verwendet werden kann, ist die Ansicht, dass sie den Sachverhalt richtig wiedergeben muss, nicht willkürlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde auf der Bescheinigung die erhobene Einsprache festgehalten sowie eine allfällige Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten hat.
iusNet ErbR 03.06.2020

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