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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Korrektur ungerechtfertigten Handelns des Erbenvertreters zum Vorteil eines einzelnen Erben in der Erbteilung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Erbenvertreter werden für die Erbengemeinschaft und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben eingesetzt. Vorliegend hat der Erbenvertreter eine Entscheidung zum Vorteil eines Erben getroffen, die sich zum Nachteil der anderen Erben auswirkte. Es geht nicht um ein Aussen-, sondern um ein Innenverhältnis. Wenn der Erbenvertreter im Innenverhältnis ungerechtfertigterweise im Interesse eines einzelnen Erben handelt, verbietet das Bundesrecht nicht, diesem Fehler im Rahmen der Erbteilung Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu korrigieren.
iusNet ErbR 26.06.2023

Zivilrechtliche Haftung von Willensvollstreckern, Festsetzung des Honorars von Willensvollstreckern

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Art. 97 OR stellt zwar den Grundsatz auf, dass das Verschulden vermutet wird. Es wäre aber gemäss der Rechtsprechung Sache der Erben gewesen, den Beweis für die Tatsachen zu erbringen, die es erlauben festzustellen, dass die drei anderen Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung der Willensvollstrecker ihnen gegenüber erfüllt sind. Dazu gehört auch der Schaden, und zwar sowohl hinsichtlich seines Bestehens als auch hinsichtlich der Höhe. Nach Art. 8 ZGB haben die Erben die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Bestätigung der Abweisung der Schadenersatzklage infolge Nichtzahlung des Kostenvorschusses für das im Verfahren nach der Rückweisung angeordnete Gerichtsgutachten).
iusNet ErbR 26.05.2023

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Für die Frage, ob ein durch einen Rechtsanwalt ausgeübtes Willensvollstreckermandat den Berufspflichten eines Rechtsanwalts unterliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob der Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Wurde einem Anwalt das Erbschaftsverwaltungsmandat übertragen, weil er als Willensvollstrecker grundsätzlich Anspruch darauf hatte, erscheint das Erbschaftsverwaltungsmandat als eine aus dem Willensvollstreckermandat abgeleitete Funktion und ist ebenfalls den Berufsregeln des BGFA zu unterstellen, sofern die Willensvollstreckertätigkeit diesen Pflichten unterstellt ist.
iusNet ErbR 24.04.2023

Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Obwohl das Notariat B. seit seiner Einsetzung am 16. Mai 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 22. Dezember 2021 im zweiten Aufsichtsverfahren, somit während mehr als drei Jahren, seine Pflichten als Erbenvertretung in den Nachlässen von E. und F. erwiesenermassen in vielen Teilen nicht erfüllte, erachtete das Obergericht des Kantons Zürich eine Absetzung als nicht gerechtfertigt. Der Beitrag nimmt dieses Urteil zum Anlass, das Institut des Erbenvertreters, das Aufsichtsverfahren und die aufsichtsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten zu beleuchten. In der abschliessenden Würdigung kommt die Autorin zu dem Schluss, dass vorliegend das fortgesetzte Nichthandeln die fehlende Eignung von weiteren Weisungen untermauert, was im Rahmen einer Gesamtschau (unter Einbezug des ersten aufsichtsrechtlichen Verfahrens) eine Absetzung des Notariats B. als Erbenvertretung infolge zahlreicher Unterlassungen als gerechtfertigt hätte erscheinen lassen.
Christine Zemp Gsponer
iusNet ErbR 24.04.2023

Kostenverlegung im Verfahren betreffend Absetzung des Willensvollstreckers

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Nidwalden kann die Behörde einen Dritten beiladen, wenn der Entscheid voraussichtlich dessen Rechtsstellung beeinflusst, wobei der Beigeladene Parteistellung einnimmt, soweit seine Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen werden. Entsprechend kann der Beigeladene wie jede Partei kostenpflichtig werden. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, mit welchem einem Erben, der sich zum Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker hatte beiladen lassen, nach Massgabe seines Unterliegens die Verfahrenskosten überbunden wurden.
iusNet ErbR 20.03.2023

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