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Erbenvertretung bei fortgesetzter Erbengemeinschaft

Erbenvertretung bei fortgesetzter Erbengemeinschaft

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Erbenvertretung bei fortgesetzter Erbengemeinschaft

Der 1998 verstorbene D. setzte mit letztwilliger Verfügung seine Ehefrau E., das gemeinsame Kind B. und die beiden nichtgemeinsamen Kinder A. und C. als Erben ein. 2004 schlossen die Erben einen partiellen Erbteilungsvertrag. Bezüglich diverser landwirtschaftlicher Grundstücke wurde die Erbengemeinschaft fortgesetzt. 2012 starb E. Im Dezember 2019 verlangte A. bei der Justice de Paix die Einsetzung eines Erbenvertreters mit der Begründung, zwischen den Kindern aus erster Ehe (C. und sie selbst) und dem Sohn B. aus der zweiten Ehe bestehe ein anhaltender Streit, wobei B. bezüglich des von ihm verwalteten Vermögens der Erbengemeinschaft ein «verdächtiges Verhalten» an den Tag gelegt habe. Die Einsetzung eines Erbenvertreters sei auch deshalb gerechtfertigt, weil sie nicht alle nötigen Informationen von B. erhalte. Nachdem die Justice de Paix das Gesuch abgewiesen hatte, gelangt A. mit ihrem Anliegen an die Cour de Justice.

Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde...

iusNet ErbR 17.05.2021

 

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