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Fortgesetzte Erbengemeinschaft

Erbenvertretung bei fortgesetzter Erbengemeinschaft

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Einfache Differenzen über die Verwendung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen grundsätzlich nicht Bestellung eines Vertreters, denn die Erbenvertretung ist nicht zur Beilegung rein interner Streitigkeit zwischen den Erben gemeint. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen den Erben kann jedoch für die Bestellung ausreichend sein. Bei einer fortgesetzten Erbengemeinschaft ist die Erbenvertretung mit Zurückhaltung anzuordnen, soweit die Gemeinschaft nicht mehr auf die Teilung, sondern auf die Verwaltung des Nachlasses ausgerichtet ist.
iusNet ErbR 17.05.2021