A. hat einen hälftigen Anteil am Grundstück B. – wie seine Schwester die andere Hälfte – zu 1/8 durch Erbgang von seiner verstorbenen Mutter, zu 1/8 durch Erbverzicht des Vaters auf seinen Anteil am Nachlass der Mutter und zu ¼ durch Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft von seinem Vater erworben. Im Juli 2016 übertrug A. seinen Gesamthandanteil seiner Schwester, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der Hypothek sowie Zahlung der Herausschuld getilgt wurde. Streitig ist, ob die Steuerverwaltung die Grundstückgewinnsteuer für den Eigentümerwechsel am Viertel, den A. durch Erbvorbezug erworben hat, zu Unrecht nicht aufgeschoben hat.