K., verstorben in Lausanne, war im Zeitpunkt ihres Todes bedürftig und besass keinerlei Vermögenswerte in der Schweiz. Sie war jedoch am in Polen eröffneten Nachlass ihres Onkels L.L. beteiligt. Die mutmassliche Erbin A. wehrt sich gegen die im Nachlass von K. angeordneten Sicherungsmassnahmen mit der Begründung, dass sich diese nicht auf Nachlassvermögenswerte bezögen. Namentlich könne das Palais N., an dem sie (A.) aufgrund ihrer Eigenschaft als Erbin des verstorbenen K. ein Nutzniessungsrecht und später ein Eigentumsrecht erwarb, nicht Teil des Nachlasses sein, da es im Zeitpunkt des Todes von K. noch im Eigentum des polnischen Fiskus gestanden habe.