F. hatte testamentarisch ihren Lebenspartner G. als Vorerben und dessen Enkel als Nacherben auf den Überrest eingesetzt. Nachdem auch der Lebenspartner verstorben war, reichte ein Cousin von F. Klage auf Ungültigerklärung des besagten Testaments und auf Feststellung, dass allein eine ältere letztwillige Verfügung gültig sei, ein. Streitig ist, ob die kantonalen Instanzen die Klage zu Recht abgewiesen haben, weil A. seine Aktivlegitimation ungenügend dargetan hatte.