Zuständigkeit: Behaupteter fiktiver Wohnsitz, Gehörsverletzung wegen Zurückweisung von Beweismitteln
Zuständigkeit: Behaupteter fiktiver Wohnsitz, Gehörsverletzung wegen Zurückweisung von Beweismitteln
Zuständigkeit: Behaupteter fiktiver Wohnsitz, Gehörsverletzung wegen Zurückweisung von Beweismitteln
Mit in Monaco errichtetem notariellem Testament vom 24. Juli 2018 hatte der aus Lausanne stammende D.A. seinen Sohn B.A. als alleinigen Erben eingesetzt, seine Ehefrau A.A. (die Eheleute befanden sich zum Zeitpunkt des Todes von D.A. in Scheidung) enterbt und C. zum Willensvollstrecker ernannt. Er erklärte, dass er seit dem 15. Juni 2011 in Monaco wohnhaft sei und beabsichtige, seinen gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlass dem Schweizer Recht zu unterstellen. In einem Testamentsnachtrag vom 17. März 2019 bestätigte er dieses Testament. D.A. starb am 26. Juli 2019 in Frankreich.
Die Justice de Paix in Lausanne bejahte mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ihre örtliche Zuständigkeit für den Nachlass von D.A. Sie wies dabei insbesondere den Antrag von A.A. auf Vorlage von Dokumenten ab, mit denen der letzte Wohnsitz von D.A. in Gstaad nachgewiesen werden sollte. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Mit Eingabe vom 14. August 2020 erhob A.A. Beschwerde in Zivilsachen, primär mit dem Antrag, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Sache an die kantonale Behörde zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung...
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