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Örtliche Zuständigkeit

Ausgewählte Rechtsprechung zum internationalen Erbrecht

Fachbeitrag
Internationales Erbrecht

Erstveröffentlichung (in französischer Sprache): iusNet DC 06.02.2023

Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof haben mehrere wichtige Urteile zum internationalen Erbrecht gefällt. In diesem Beitrag werden vier Urteile von erheblicher praktischer Bedeutung zusammengefasst.
Alexandre Tondina
iusNet ErbR 27.06.2023

Örtliche Zuständigkeit – Erblasser ohne festen Wohnsitz

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Die Rechtsprechung lässt eine antizipierte Anknüpfung an einen unmittelbar bevorstehenden neuen Wohnsitz zu, wenn die betreffende Person Schritte unternommen hat, die für Dritte erkennbar die Absicht zeigen, im Bestimmungsstaat den neuen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu schaffen; diesfalls ist die Perspektive einer Niederlassung in diesem Land entscheidend. Eine simple Absichtserklärung als Ausdruck des inneren Willens genügt nicht. – Der Grundsatz, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, ist im internationalen Verhältnis nicht anwendbar.
iusNet ErbR 27.02.2023

Zuständigkeit: Behaupteter fiktiver Wohnsitz, Gehörsverletzung wegen Zurückweisung von Beweismitteln

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Verwaltungsdokumente stellen lediglich Indizien für einen Wohnsitz dar, die durch eine «physische Präsenz» von gewisser Dauer bestätigt werden müssen. Vorliegend kamen als Wohnsitz sowohl Monaco als auch Gstaad infrage. Diesfalls befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, zu dem die Person die engsten Beziehungen hat, wobei diese Frage auf der Grundlage der Gesamtheit der Umstände entschieden wird. Das angefochtene Urteil ist lückenhaft in Bezug auf die Beziehung des Erblassers zu Gstaad und die Vorinstanz beging eine Gehörsverletzung, indem sie Beweismittel ablehnte, mit denen dieser Aspekt geklärt werden sollte.
iusNet ErbR 02.08.2022

Nachweis des Vorliegens eines letzten Wohnsitzes in der Schweiz als Grundlage für die Zuständigkeit zur Eröffnung des Nachlasses

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Der Begriff des Wohnsitzes hat zwei Elemente: ein objektives, den Aufenthalt, sowie ein subjektives, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die objektiven, für Dritte erkennbaren Umstände, aus denen sich ein solcher Wille ableiten lässt. Amtliche Dokumente sind für sich genommen nicht ausschlaggebend. Sie stellen zwar ein ernsthaftes Indiz für das Bestehen eines Wohnsitzes dar, haben aber nicht Vorrang vor dem Ort, an dem sich die meisten Elemente des Lebens der betreffenden Person konzentrieren.
iusNet ErbR 17.05.2021

Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
- aktualisiert - 
Der Umstand, dass der Verstorbene entgegen der Angabe auf der Sterbeurkunde nicht in L (China), sondern in Genf wohnhaft gewesen sein soll, ist für sich allein kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und das öffentliche Inventar, zumal sich die Gesuchstellerinnen nicht darauf berufen konnten, diese von ihnen angeführte Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Justice de Paix hätte das Gesuch schon aus diesem Grund ablehnen sollen. Da es im Dossier keine Elemente gibt, die den Schluss erlauben würden, dass der französische Erblasser in Genf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, fehlte es aber auch an der örtlichen Zuständigkeit. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
iusNet ErbR 18.12.2020

Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Ob es nun um die Bestimmung des Wohnsitzes nach IPRG oder um die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach der EuErbVO geht: In beiden Fällen wird auf den Willen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie die physische Anwesenheit der betreffenden Person abgestellt, wobei präzisiert wird, dass alle Lebensumstände der Person zu berücksichtigen sind. Art. 88 IPRG ist auch dann anwendbar, wenn der Erblasser nirgends Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht (mehr) festgestellt werden kann.
iusNet ErbR 23.10.2020

Auskunftsersuchen gegen ein in der Schweiz ansässiges Bankinstitut/Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Art. 88 Abs. 1 IPRG sieht eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Behörden vor für den Fall, dass sich die ausländischen Behörden – nicht nur des Wohnsitzstaates, sondern auch anderer ausländischer Staaten, insbesondere des Heimatstaates – nicht mit dem in der Schweiz gelegenen Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland befassen. Im Falle einer rechtlichen Untätigkeit genügt der Nachweis der ausländischen Rechtsnormen, welche die Nichtbefassung vorsehen; ein Nachweis der tatsächlichen Inaktivität entfällt.
iusNet ErbR 23.10.2020

Vorsorgliche Massnahmen in einem Erbstreit: Örtliche Zuständigkeit bei internationalem Sachverhalt

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Die Ermittlung auch des ausländischen Rechts ist nicht Tat-, sondern Rechtsfrage, weshalb die gewöhnlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung kommen. Wirken die Parteien z.B. durch Beibringung privater Gutachten mit, so können diese schon begrifflich keine Noven darstellen. Obwohl die für Letztere geltenden zeitlichen Schranken nicht einfach übernommen werden dürfen, verlange ein geordneter Prozessablauf nach einer gewissen (zeitlichen) Regelung des Verfahrens des Nachweises ausländischen Rechts. Das Bundesgericht lässt die Frage, bis wann diesbezügliche Rechtsgutachten eingebracht werden können, aber letztendlich mit Verweis auf seine beschränkte Kognition offen.
iusNet ErbR 26.07.2019