Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil
Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil
Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil
Der gebürtige Franzose F. pflegte einen nomadischen Lebensstil. Er lebte abwechselnd in Frankreich, Belgien und in der Schweiz. 2015 hielt er sich in Deutschland auf, wo er auch starb. Er hinterliess weder eine Ehefrau noch Kinder. B., C. und D. sind seine Geschwister. Mit eigenhändigem Testament vom 7.1.2010 hatte der Verstorbene alle seine bisherigen letztwilligen Verfügungen widerrufen und A. als Alleinerben eingesetzt.
Obwohl F. per Todestag in I./VS angemeldet war, erklärte der Richter der Gemeinde I. sich mit Beschluss vom 31.5.2016 zur Regelung des Nachlasses von F. für örtlich unzuständig. Er erwog, dass der im Wallis eingetragene Wohnsitz tatsächlich nicht begründet worden sei. Die Behörden in Deutschland erklärten sich mangels Nachweises eines gewöhnlichen Aufenthalts von F. in Deutschland ebenfalls für örtlich unzuständig. Beide Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Parallel zu einem Verfahren auf Ungültigerklärung des Testaments beantragte B. mit Gesuch vom 14.12.2018 die Erbschaftsverwaltung im Nachlass vom F. beim Friedensrichter in Genf. B. führte dazu aus, F. habe in Genf über Vermögenswerte verfügt, namentlich über Aktien der AA. SA...
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