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Subsidiäre Zuständigkeit

Erbbescheinigung: Subsidiäre Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Nachlass

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Werden als Gründe für das Untätigbleiben der ausländischen Behörden solche rechtlicher Natur geltend gemacht, kann der Nachweis des ausländischen Rechts, welches die Nichtbefassung vorsieht, auch mittels Einreichung einschlägiger Gesetzestexte, publizierter Rechtsprechung und Lehre oder Privat- bzw. Parteigutachten erfolgen. Enthält ein diesbezügliches Parteigutachten Unklarheiten, hat das Gericht bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darauf hinzuwirken, diese auszuräumen, und den Parteien Gelegenheit zu geben, die Sach- bzw. die Rechtslage zu klären.
iusNet ErbR 15.02.2024

Untätigkeit der ausländischen Behörden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen / Nachweis

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Art. 88 Abs. 1 IPRG bezweckt lediglich, dass der in der Schweiz gelegene Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland nicht unerledigt bleibt, nicht aber, den Erben dieselben Wahlmöglichkeiten wie im innerstaatlichen Verhältnis zu gewähren. In casu war zwar die rechtliche und die tatsächliche Untätigkeit der deutschen Behörden in Hinblick auf die anbegehrte Teilungsversteigerung nachgewiesen, nicht aber jene des zuständigen Prozessgerichts im Rahmen einer Teilungsklage.
iusNet ErbR 18.02.2021

Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Ob es nun um die Bestimmung des Wohnsitzes nach IPRG oder um die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach der EuErbVO geht: In beiden Fällen wird auf den Willen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie die physische Anwesenheit der betreffenden Person abgestellt, wobei präzisiert wird, dass alle Lebensumstände der Person zu berücksichtigen sind. Art. 88 IPRG ist auch dann anwendbar, wenn der Erblasser nirgends Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht (mehr) festgestellt werden kann.
iusNet ErbR 23.10.2020