Werden als Gründe für das Untätigbleiben der ausländischen Behörden solche rechtlicher Natur geltend gemacht, kann der Nachweis des ausländischen Rechts, welches die Nichtbefassung vorsieht, auch mittels Einreichung einschlägiger Gesetzestexte, publizierter Rechtsprechung und Lehre oder Privat- bzw. Parteigutachten erfolgen. Enthält ein diesbezügliches Parteigutachten Unklarheiten, hat das Gericht bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darauf hinzuwirken, diese auszuräumen, und den Parteien Gelegenheit zu geben, die Sach- bzw. die Rechtslage zu klären.