Der Begriff des Wohnsitzes umfasst zwei Elemente: ein objektives äusseres, den Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Das objektive Element setzt nicht zwingend voraus, dass der Aufenthalt schon eine gewisse Dauer aufweist, sofern das subjektive Element erfüllt ist. Um festzustellen, ob sich eine Person an einem bestimmten Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, ist nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen abzustellen, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Kommen mehrere Orte infrage, weil die Person zu jedem dieser Orte Verbindungen hat, befindet sich der Wohnsitz an jenem Ort, zu dem die betroffene Person die engsten Verbindungen unterhält, was auf der Grundlage aller Umstände zu entscheiden ist.