Internationale Zuständigkeit ratione loci / Wohnsitz
Internationale Zuständigkeit ratione loci / Wohnsitz
Internationale Zuständigkeit ratione loci / Wohnsitz
Der im Juli 2022 verstorbene K. hatte drei Kinder, E., F. und G., aus einer 2004 geschiedenen Ehe mit J. und vier Kinder, A., B., C. und D., aus der Beziehung mit I., die er mit Verfügung von Todes wegen aus dem Jahr 2000 als «légataire universelle» eingesetzt hatte. Seit 2017 war K. mit H. verheiratet.
2022 erklärte sich die Friedensrichterin des Bezirks Nyon als zur Regelung des Nachlasses von K. nicht zuständig, da sich aus den Akten ergebe, dass dieser seit 2019 in V. wohnhaft gewesen sei. Auf Gesuch von B. (im eigenen Namen sowie im Namen seiner Geschwister) zog die Friedensrichterin diesen Entscheid in Wiedererwägung und erklärte sich neu für die Abwicklung des Nachlasses zuständig, da eine ganze Reihe von Indizien (steuerrechtlicher Wohnsitz, wirtschaftliche Angelegenheiten, Krankenversicherung, Bankkonten, grössere Wohnung) dafür sprächen, dass sich der letzte Wohnsitz von K. in W. (wohl im Kanton Waadt) und nicht in U. (wohl in Frankreich) befunden habe. In Gutheissung der Beschwerde von E. änderte das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid dahingehend ab, dass sich die Friedensrichterin für unzuständig erklärt. Gegen dieses Urteil erhoben A., B...
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