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Letzter Wohnsitz

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Letzter Wohnsitz

B., der sich 2013 in seiner Wohnsitzgemeinde nach «Vereinigte Staaten» abgemeldet hatte, reiste 2017 in die Schweiz, um seine Krebserkrankung behandeln zu lassen. Er logierte in einer möblierten Suite in der Gemeinde C., Bezirk Bülach. Noch in demselben Jahr verstarb B. im Universitätsspital Zürich. Die Schwester A. des Verstorbenen reichte beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung ein. Die Vorinstanz teilte A. mit, nicht für die Eröffnung zuständig zu sein, da die Abklärungen ergeben hätten, dass B. in C. über keinen aktuellen Wohnsitz verfügt habe. Dagegen erhob A. Berufung.

Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZPO ist für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zwingend zuständig. War der Erblasser Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, so sind die Schweizer Gerichte am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden nicht mit dem Nachlass befassen oder der Erblasser sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung der schweizerischen Zuständigkeit oder dem Schweizer Recht unterstellt hat (Art. 87 Abs. 1 und 2 IPRG...

iusNet ER 18.12.2018

 

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