Streitig vor dem Appellationsgericht war, ob das Zivilgericht zu Recht auf eine Ungültigkeitsklage mangels vorgängiger Durchführung einer Schlichtungsverhandlung nicht eingetreten war. Dazu war zu entscheiden, ob es sich bei der Ungültigkeitsklage um eine Prosekutionsklage betreffend das vorsorglich angeordnete Verbot der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung handelt.