Im Bestreben um Klärung der umstrittenen Frage nach dem Anspruch des nutzniessungsberechtigten Ehegatten auf Ausstellung des Erbscheins schafft das Bundesgericht mit seinen Erwägungen 7.2 f. unnötige Unklarheit: Zwar scheint es den Anspruch eines nutzniessungsberechtigten Ehegatten auf Ausstellung eines Erbscheins nicht von dessen Stellung als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer abhängig machen zu wollen, wirft allerdings in seiner hierfür angeführten Begründung die Frage auf, ob dieser Anspruch immer oder nur bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist zur Anhebung der Herabsetzungsklage besteht.