Erben hatten mit partiellem Erbteilungsvertrag vereinbart, dass ein Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt in zwei Parzellen aufgeteilt werden sollte, wobei der Beklagte den Teil mit dem Gebäude und die Kläger den Hausumschwung erhalten sollten. Ferner wurde ein Quadratmeterpreis festgelegt, der sowohl zum Ausgleich von Flächenunterschieden im Rahmen der Parzellierung als auch bei Ausscheiden/Verzicht eines Erben anwendbar sein sollte. Als sich die Parteien über die Teilung nicht einigen konnten, erkannte das Bezirksgericht auf Alleinzuteilung des Grundstücks an den Beklagten.